Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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160. Verordnung, 
die Vernehmung der Grund= und Hypothekenbehörden mit den Verwaltungs- 
behörden bei Grundstücksabtrennungen betreffend; 
vom 12. November 1874. 
In theilweiser Abänderung der Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die 
Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend, vom 30. November 1843 (Seite 258 fg. 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843) wird mit Allerhöchster Geneh- 
migung verordnet, was folgt: 
Sind bei einer Grundstückstheilung nach dem Befunde der Grund= und Hypotheken- 
behörde die Voraussetzungen, unter denen eine Abtrennung nach den Bestimmungen in 
§§ 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 30. November 1843 (Seite 255 fg. des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1843) zulässig ist, zweifellos vorhanden, so bedarf es 
seiten der Grund= und Hypothekenbehörde einer Vernehmung mit der Verwaltungs- 
behörde nur zum Zwecke der Steuer= und Oblasten-Regulirung. 
Dahingegen sind, wenn die Frage, ob die Abtrennung nach den Bestimmungen in 
§§& 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 30. November 1843 zulässig sei oder nicht, nach dem 
Befunde der Grund= und Hypothekenbehörde einem Zweifel unterliegt, ebenso dann, 
wenn es sich um eine der in § 4 des gedachten Gesetzes bezeichneten Ausnahmen oder 
darum handelt, ob dispensationsweise über die Bestimmungen in §8 1, 3 und 4 des 
Gesetzes hinaus eine Abtrennung zu gestatten sei, die betreffenden Grundacten und 
sonstigen Unterlagen von der Grund= und Hypothekenbehörde, und zwar unerwartet 
eines bezüglichen Antrags eines Betheiligten, der Verwaltungsbehörde behufs der Ent- 
schließung wegen der Zulässigkeit oder wegen der dispensationsweisen Gestattung der 
Abtrennung mitzutheilen. 
Dresden, am 12. November 1874. 
Ministerien des Innern und der Justiz. 
Für den Minister: Abeken. 
Schmaltz. Fromm.
	        
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