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160. Verordnung,
die Vernehmung der Grund= und Hypothekenbehörden mit den Verwaltungs-
behörden bei Grundstücksabtrennungen betreffend;
vom 12. November 1874.
In theilweiser Abänderung der Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die
Theilbarkeit des Grundeigenthums betreffend, vom 30. November 1843 (Seite 258 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843) wird mit Allerhöchster Geneh-
migung verordnet, was folgt:
Sind bei einer Grundstückstheilung nach dem Befunde der Grund= und Hypotheken-
behörde die Voraussetzungen, unter denen eine Abtrennung nach den Bestimmungen in
§§ 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 30. November 1843 (Seite 255 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1843) zulässig ist, zweifellos vorhanden, so bedarf es
seiten der Grund= und Hypothekenbehörde einer Vernehmung mit der Verwaltungs-
behörde nur zum Zwecke der Steuer= und Oblasten-Regulirung.
Dahingegen sind, wenn die Frage, ob die Abtrennung nach den Bestimmungen in
§§& 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 30. November 1843 zulässig sei oder nicht, nach dem
Befunde der Grund= und Hypothekenbehörde einem Zweifel unterliegt, ebenso dann,
wenn es sich um eine der in § 4 des gedachten Gesetzes bezeichneten Ausnahmen oder
darum handelt, ob dispensationsweise über die Bestimmungen in §8 1, 3 und 4 des
Gesetzes hinaus eine Abtrennung zu gestatten sei, die betreffenden Grundacten und
sonstigen Unterlagen von der Grund= und Hypothekenbehörde, und zwar unerwartet
eines bezüglichen Antrags eines Betheiligten, der Verwaltungsbehörde behufs der Ent-
schließung wegen der Zulässigkeit oder wegen der dispensationsweisen Gestattung der
Abtrennung mitzutheilen.
Dresden, am 12. November 1874.
Ministerien des Innern und der Justiz.
Für den Minister: Abeken.
Schmaltz. Fromm.