Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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trags, sondern in der Anmerkungsspalte unmittelbar unter der vorstehend gedachten 
Bemerkung in folgender Weise: 
„Genehmigt laut Acten . . . . Blt. . .“ 
zu verlautbaren. 
Werden dagegen die vorgeschlagenen Flurbuchsnummern von der Steuerbehörde 
abgeändert, so ist dies mittelst besonderen Eintrags zu verlautbaren und in der An- 
merkungsspalte unter der obenerwähnten Bemerkung mit den Worten: 
„Abgeändert s. r39r. “ 
darauf zu verweisen. 
Dieser Eintrag erfolgt amtswegen und kostenfrei. Widerspruch dagegen findet nicht 
statt, Rechtsmittel dagegen sind nicht zulässig und nicht einzuberichten. 
83. Sind auf dem Folium des Stammgrundstücks Landrenten oder Landeskultur- 
renten oder sonstige Reallasten eingetragen und hat deren Vertheilung bei Verlautbarung 
des Eigenthumswechsels im Grund= und Hypothekenbuche noch nicht stattgefunden, so 
ist in der ersten Rubrik des für das Trennstück anzulegenden neuen Foliums oder in 
der ersten Rubrik des Foliums desjenigen Grundstücks, welchem das Trennstück zu- 
wächst, ein Eintrag des Inhalts: 
„Ein noch festzustellender Beitrag zu den Reallasten des Grundstücks 
Nr. des Grund= und Hypothekenbuchs f.. 
beziehentlich in Verbindung mit dem Hinzuschlagungseintrage zu bewirken. 
Insoweit nachmals von der zuständigen Behörde ein solcher Beitrag auf das Trenn- 
stück vertheilt wird, ist derselbe mittelst besonderen Eintrags auf dem Folium zu ver- 
lautbaren. Bleibt das Trennstück frei von einem Beitrage, so ist der erstgedachte 
Eintrag mittelst anderweiten Eintrags wiederum zu löschen. Sowohl dieser Löschungs- 
eintrag, als auch die Eintragung des auf das Trennstück gelegten Reallastenbeitrags 
erfolgt amtswegen, jedoch auf Kosten Desjenigen, welcher den § 1 gedachten Antrag 
gestellt hat. 
Dritte Personen, welche nach Erfolg des in Absatz 1 gedachten vorläufigen Eintrags 
Rechte an den betreffenden Grundstücken erworben haben, können einen Widerspruch 
gegen die Löschung dieses vorläufigen Eintrags oder die Eintragung des von der zu- 
ständigen Behörde bestimmten Reallastenbeitrags nicht darauf stützen, daß ihnen dieser 
Beitrag, beziehentlich die Freilassung des Trennstücks von einem solchen, zur Zeit der 
Erwerbung ihrer Rechte nicht bekannt gewesen sei. 
§ 4. Der Stammgrundstückseigenthümer hat die Grundsteuer und die sonstigen, 
auf das Trennstück zu vertheilenden Oblasten, vorbehältlich des Rückanspruchs an den 
Trennstückserwerber bis zur endgiltig erfolgten Genehmigung der Vertheilung fort- 
zuentrichten.
	        
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