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trags, sondern in der Anmerkungsspalte unmittelbar unter der vorstehend gedachten
Bemerkung in folgender Weise:
„Genehmigt laut Acten . . . . Blt. . .“
zu verlautbaren.
Werden dagegen die vorgeschlagenen Flurbuchsnummern von der Steuerbehörde
abgeändert, so ist dies mittelst besonderen Eintrags zu verlautbaren und in der An-
merkungsspalte unter der obenerwähnten Bemerkung mit den Worten:
„Abgeändert s. r39r. “
darauf zu verweisen.
Dieser Eintrag erfolgt amtswegen und kostenfrei. Widerspruch dagegen findet nicht
statt, Rechtsmittel dagegen sind nicht zulässig und nicht einzuberichten.
83. Sind auf dem Folium des Stammgrundstücks Landrenten oder Landeskultur-
renten oder sonstige Reallasten eingetragen und hat deren Vertheilung bei Verlautbarung
des Eigenthumswechsels im Grund= und Hypothekenbuche noch nicht stattgefunden, so
ist in der ersten Rubrik des für das Trennstück anzulegenden neuen Foliums oder in
der ersten Rubrik des Foliums desjenigen Grundstücks, welchem das Trennstück zu-
wächst, ein Eintrag des Inhalts:
„Ein noch festzustellender Beitrag zu den Reallasten des Grundstücks
Nr. des Grund= und Hypothekenbuchs f..
beziehentlich in Verbindung mit dem Hinzuschlagungseintrage zu bewirken.
Insoweit nachmals von der zuständigen Behörde ein solcher Beitrag auf das Trenn-
stück vertheilt wird, ist derselbe mittelst besonderen Eintrags auf dem Folium zu ver-
lautbaren. Bleibt das Trennstück frei von einem Beitrage, so ist der erstgedachte
Eintrag mittelst anderweiten Eintrags wiederum zu löschen. Sowohl dieser Löschungs-
eintrag, als auch die Eintragung des auf das Trennstück gelegten Reallastenbeitrags
erfolgt amtswegen, jedoch auf Kosten Desjenigen, welcher den § 1 gedachten Antrag
gestellt hat.
Dritte Personen, welche nach Erfolg des in Absatz 1 gedachten vorläufigen Eintrags
Rechte an den betreffenden Grundstücken erworben haben, können einen Widerspruch
gegen die Löschung dieses vorläufigen Eintrags oder die Eintragung des von der zu-
ständigen Behörde bestimmten Reallastenbeitrags nicht darauf stützen, daß ihnen dieser
Beitrag, beziehentlich die Freilassung des Trennstücks von einem solchen, zur Zeit der
Erwerbung ihrer Rechte nicht bekannt gewesen sei.
§ 4. Der Stammgrundstückseigenthümer hat die Grundsteuer und die sonstigen,
auf das Trennstück zu vertheilenden Oblasten, vorbehältlich des Rückanspruchs an den
Trennstückserwerber bis zur endgiltig erfolgten Genehmigung der Vertheilung fort-
zuentrichten.