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Die Bestimmung im Schlußsatze von 8 513 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird
hierdurch nicht berührt.
Dresden, den 13. November 1874.
Die Ministerien der Finanzen, des Innern und der Justiz.
Für den Minister: Für den Minister: Abeken
Uhde. Schmaltz.
Rosenberg.
162. Bekanntmachung,
die Aufhebung der mit der Regierung des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt
im Jahre 1864 wegen der Kosten in Criminal= und Polizeistrafsachen getroffenen
Uebereinkunft betreffend;
vom 11. November 1874.
Nechdem mit der Regierung des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt besage der
nachstehenden, gegen eine gleichlautende Erklärung des Fürstlich Schwarzburgischen
Ministeriums ausgetauschten Ministerialerklärung ein Uebereinkommen in Betreff der
Aufhebung der mit der gedachten Regierung unter dem 4./14. November 1864 wegen
der in Criminal= und Polizeistrafsachen erwachsenden Kosten geschlossenen Uebereinkunft
(Seite 424 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864) getroffen worden
ist, wird Solches mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, den 11. November 1874.
Ministerium der Jufstiz.
Abeken.
Rosenberg.
Ministerial-Erklärung,
die Aufhebung der zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und der Fürstlich
Schwarzburgischen Regierung zu Rudolstadt unter dem 4./14. November 1864
abgeschlossenen Uebereinkunft wegen der in Criminal= und Polizei-Untersuchungen
erwachsenden Kosten betreffend.
Die Königlich Sächsische Regierung und die Fürstlich Schwarzburgische Regierung zu
Rudolstadt sind übereingekommen, im Hinblick auf die §§ 43 und 46 des Bundes-
1874. 68