Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Die Bestimmung im Schlußsatze von 8 513 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird 
hierdurch nicht berührt. 
Dresden, den 13. November 1874. 
Die Ministerien der Finanzen, des Innern und der Justiz. 
Für den Minister: Für den Minister: Abeken 
Uhde. Schmaltz. 
Rosenberg. 
  
162. Bekanntmachung, 
die Aufhebung der mit der Regierung des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt 
im Jahre 1864 wegen der Kosten in Criminal= und Polizeistrafsachen getroffenen 
Uebereinkunft betreffend; 
vom 11. November 1874. 
Nechdem mit der Regierung des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt besage der 
nachstehenden, gegen eine gleichlautende Erklärung des Fürstlich Schwarzburgischen 
Ministeriums ausgetauschten Ministerialerklärung ein Uebereinkommen in Betreff der 
Aufhebung der mit der gedachten Regierung unter dem 4./14. November 1864 wegen 
der in Criminal= und Polizeistrafsachen erwachsenden Kosten geschlossenen Uebereinkunft 
(Seite 424 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864) getroffen worden 
ist, wird Solches mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, den 11. November 1874. 
Ministerium der Jufstiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
Ministerial-Erklärung, 
die Aufhebung der zwischen der Königlich Sächsischen Regierung und der Fürstlich 
Schwarzburgischen Regierung zu Rudolstadt unter dem 4./14. November 1864 
abgeschlossenen Uebereinkunft wegen der in Criminal= und Polizei-Untersuchungen 
erwachsenden Kosten betreffend. 
Die Königlich Sächsische Regierung und die Fürstlich Schwarzburgische Regierung zu 
Rudolstadt sind übereingekommen, im Hinblick auf die §§ 43 und 46 des Bundes- 
1874. 68
	        
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