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II. Gebühren der Sachwalter.
Nr. 1. Für das mündliche oder schriftliche Anbringen des Gesuchs um Erlassung
eines Zahlungsgebots:
a) wenn der Anspruch 50 Thaler oder weniger beträgt — Thlr. 10 Ngr. — .. ,
b)be1e1nemhoherenBetrage20NgrbIs...2--«———-
Nr. 2. Für das mündliche wie das schriftliche Anbringen des Widerspruchs gegen
ein Zahlungsgebot:
im Falle unter II La — Thlr. 8 Ngr. — Pf.,
— -- 2111b — -15 bis 1 Thlr. — Ngr. — Pf.
Anmerkung: Andere Mühwaltungen werden nach Maßgabe der allgemeinen
Tapvorschriften berechnet.
14. Verordnung,
die Einlieferungen in die Strafanstalten betreffend;
vom 20. Februar 1874.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird hierdurch Folgendes verordnet:
I. Die im Schlußsatze von § 80 der Verordnung, die Ausführung der Strafproceß-
ordnung 2c. betreffend, vom 31. Juli 1856 (Seite 176 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1856), ertheilte, im § 10 der Verordnung zu Ausführung des Straf-
gesetzbuchs für den Norddeutschen Bund 2c. vom 19. December 1870 (Seite 408 des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) aufrechterhaltene Vorschrift, bei Ein-
lieferung Verurtheilter in die Landesstrafanstalten dem Einlieferungsschreiben Abschrift
der gegen den Einzuliefernden in der betreffenden Untersuchung gesprochenen Erkenntnisse,
und zwar mit den Entscheidungsgründen, beizufügen, wird bezüglich der Schwur-
gerichtssachen dahin erweitert, daß hinkünftig bei Einlieferung schwurgerichtlich Ver-
urtheilter in die Landesstrafanstalten außer dem schwurgerichtlichen Erkenntnisse und dem
etwa ergangenen Erkenntnisse des Oberappellationsgerichts noch das in der betreffenden
Untersuchung gefällte Anklageerkenntniß, falls aber in letzterem bezüglich der thatsäch-
lichen Ergebnisse der Voruntersuchung lediglich auf die Ausführungen im staatsanwalt-
schaftlichen Fortstellungsantrage verwiesen worden wäre, statt des Anklageerkenntnisses
dieser Fortstellungsantrag in Abschrift an die Anstaltsdirection zu übersenden ist.
Hierbei mag die zufolge § 71, Absatz 1, des das Geschwornenverfahren betreffenden
Gesetzes vom 1. October 1868 (Seite 1226, Abth. II des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1868) für die Geschwornen zur Benutzung bei ihrer Berathung an-
zufertigende beglaubigte Abschrift des Anklageerkenntnisses Verwendung finden.