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Concessionsbedingungen
für die Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn.
1. Nachdem die Leipzig-Dresdener Eisenbahn-Compagnie die ihr zugehörige
Eisenbahn von der Sächsisch-Preußischen Landesgrenze bei Schkeuditz bis zum Bahn-
hofe Leipzig nebst den dazu gehörigen Nebengrundstücken, sowie das ihr gehörige, zum
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Bahnhofe zu Leipzig mit verwendete Terrain nebst
allen von ihr hergestellten Anlagen und Baulichkeiten an die
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft
verkauft, und dieser Verkauf die Genehmigung der Königlich Sächsischen, sowie der
Königlich Preußischen Regierung erlangt hat, so wird der letztgenannten Gesellschaft
zum selbstständigen Betriebe der vorgedachten Bahnstrecke unter nachfolgenden Beding-
ungen und näheren Bestimmungen Concession ertheilt.
&2. Die Gesellschaft hat zwar ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in
Preußen zu behalten, und in Bezug auf alle Maßnahmen und Festsetzungen, welche die
Verhältnisse der Gesellschaft als solcher, und die Beaufsichtigung und Verwaltung ihrer
Bahn im Allgemeinen betreffen, lediglich vor der Königlich Preußischen Regierung zu
ressortiren. Sie hat jedoch wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß der
Bahnanlage oder des Bahnbetriebs auf Königlich Sächsischem Gebiete entstehen und
gegen sie geltend gemacht werden möchten, der Königlich Sächsischen Gerichtsbarkeit,
und, insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen, den Königlich Sächsischen Gesetzen sich zu
unterwerfen. Ihren Gerichtsstand innerhalb des Königreichs Sachsen hat die Gesell-
schaft vor der für Leipzig zuständigen Gerichtsbehörde.
Sie wird zu dem Ende einen im Dienste der Gesellschaft stehenden, auf Königlich
Sächsischem Gebiete wohnenden Beamten bezeichnen, welcher die erstere in ihren Be-
ziehungen zu den Königlich Sächsischen Behörden zu vertreten hat, und welchem die für
die Gesellschaft bestimmten amtlichen Verfügungen und Erlasse mit rechtlicher Wirkung
für jene zu insinuiren sind. Derselbe ist zugleich für alle, das Königlich Sächsische
Staatsgebiet betreffende Verwaltungsangelegenheiten der Magdeburg-Leipziger Bahn
als Beauftragter der Gesellschaft zu betrachten, und mit den erforderlichen, auf eine
möglichst erleichterte Erledigung der bezüglichen Geschäfte abzweckenden Ermächtigungen
zu versehen.