Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Concessionsbedingungen 
für die Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn. 
&# 1. Nachdem die Leipzig-Dresdener Eisenbahn-Compagnie die ihr zugehörige 
Eisenbahn von der Sächsisch-Preußischen Landesgrenze bei Schkeuditz bis zum Bahn- 
hofe Leipzig nebst den dazu gehörigen Nebengrundstücken, sowie das ihr gehörige, zum 
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Bahnhofe zu Leipzig mit verwendete Terrain nebst 
allen von ihr hergestellten Anlagen und Baulichkeiten an die 
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft 
verkauft, und dieser Verkauf die Genehmigung der Königlich Sächsischen, sowie der 
Königlich Preußischen Regierung erlangt hat, so wird der letztgenannten Gesellschaft 
zum selbstständigen Betriebe der vorgedachten Bahnstrecke unter nachfolgenden Beding- 
ungen und näheren Bestimmungen Concession ertheilt. 
&2. Die Gesellschaft hat zwar ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in 
Preußen zu behalten, und in Bezug auf alle Maßnahmen und Festsetzungen, welche die 
Verhältnisse der Gesellschaft als solcher, und die Beaufsichtigung und Verwaltung ihrer 
Bahn im Allgemeinen betreffen, lediglich vor der Königlich Preußischen Regierung zu 
ressortiren. Sie hat jedoch wegen aller Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß der 
Bahnanlage oder des Bahnbetriebs auf Königlich Sächsischem Gebiete entstehen und 
gegen sie geltend gemacht werden möchten, der Königlich Sächsischen Gerichtsbarkeit, 
und, insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen, den Königlich Sächsischen Gesetzen sich zu 
unterwerfen. Ihren Gerichtsstand innerhalb des Königreichs Sachsen hat die Gesell- 
schaft vor der für Leipzig zuständigen Gerichtsbehörde. 
Sie wird zu dem Ende einen im Dienste der Gesellschaft stehenden, auf Königlich 
Sächsischem Gebiete wohnenden Beamten bezeichnen, welcher die erstere in ihren Be- 
ziehungen zu den Königlich Sächsischen Behörden zu vertreten hat, und welchem die für 
die Gesellschaft bestimmten amtlichen Verfügungen und Erlasse mit rechtlicher Wirkung 
für jene zu insinuiren sind. Derselbe ist zugleich für alle, das Königlich Sächsische 
Staatsgebiet betreffende Verwaltungsangelegenheiten der Magdeburg-Leipziger Bahn 
als Beauftragter der Gesellschaft zu betrachten, und mit den erforderlichen, auf eine 
möglichst erleichterte Erledigung der bezüglichen Geschäfte abzweckenden Ermächtigungen 
zu versehen.
	        
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