Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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83. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn sammt den Transportmitteln 
in stets gutem und tüchtigem Zustande zu erhalten, dergestalt, daß der Betriebsdienst 
allen in Ansehung der Sicherheit, sowie in Hinblick auf die Größe des Verkehrs zu 
stellenden Anforderungen Genüge leistet. 
Die diesfallsigen Obliegenheiten der Gesellschaft und das in technischer Hinsicht über 
die Eisenbahn und deren Betrieb auszuübende Aufsichtsrecht der Staatsregierung sind 
nach den für das Gebiet des Deutschen Reiches, beziehentlich für das Königreich Sachsen 
geltenden Verwaltungsnormen zu beurtheilen, welchen die Gesellschaft unterworfen ist. 
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Locomotiven oder son— 
stigen Fahrzeuge ist den diesfallsigen allgemeinen Bestimmungen nachzukommen. 
Die Leitung des Betriebs der Bahn und etwaiger an der Bahn vorkommender Baue 
ist tüchtigen Technikern zu übertragen. Als Oberingenieur und als Sections- oder Ab— 
theilungsingenieure, sowie als Maschineningenieur und als Maschinenmeister sind nur 
solche Techniker zu verwenden, welche durch die Staatsprüfung des Königreichs Sachsen 
oder eines Staates, dessen Staatsprüfung für Techniker rücksichtlich der Anforderungen 
der Königlich Sächsischen gleichzustellen ist, ihre Befähigung nachgewiesen haben. 
Der Staatsregierung bleibt vorbehalten, unbeschadet der ihr zustehenden allgemeinen 
Oberaufsicht und Controle, zur speciellen technischen Beaufsichtigung des Unternehmens 
ein besonderes technisches Organ zu bestellen, welches insbesondere die solide und vor— 
schriftmäßige Herstellung etwaiger Bauarbeiten, sowie die Verwendung geeigneter 
Materialien und Betriebsmittel zu überwachen hat. Die Gesellschaft ist verbunden, 
den Anordnungen dieses Organs unbedingt Folge zu leisten, es steht jedoch derselben 
das Recht zu, binnen zehntägiger, von dem Tage der getroffenen Anordnung an zu 
rechnender präclusiver Frist bei dem Finanzministerium Recurs gegen die betreffende 
Anordnung einzulegen. Bei der hierauf erfolgenden Entscheidung hat es zu bewenden. 
Die dem Staate durch eine solche specielle Aufsicht erwachsenden Kosten, deren 
Feststellung dem Finanzministerium zusteht, sind seiten der Gesellschaft zu erstatten. 
#6. Die Gesellschaft hat den Betrieb der Bahn den jeweiligen Bedürfnissen des 
Verkehrs entsprechend einzurichten und mit den Anschlußbahnen in die nöthige Ueber- 
einstimmung zu setzen, die diesfallsigen Einrichtungen gemäß den Fortschritten des Eisen- 
bahnwesens und der Wissenschaft zu vervollkommnen, bei Leistung des Transportdienstes 
die reglementaren Vorschriften einerseits im Interesse strenger Ordnung, andererseits in 
einer coulanten Weise zu handhaben, die Beförderung von Personen, Gütern und an- 
deren Transportgegenständen lediglich nach Zeit und Reihenfolge der Anmeldung und 
ohne persönliche oder sonstige Bevorzugungen zu leisten und den hierunter im Interesse 
des öffentlichen Verkehrs geschehenden Anordnungen der Aufsichtsbehörde nachzukommen. 
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