— 439 —
83. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn sammt den Transportmitteln
in stets gutem und tüchtigem Zustande zu erhalten, dergestalt, daß der Betriebsdienst
allen in Ansehung der Sicherheit, sowie in Hinblick auf die Größe des Verkehrs zu
stellenden Anforderungen Genüge leistet.
Die diesfallsigen Obliegenheiten der Gesellschaft und das in technischer Hinsicht über
die Eisenbahn und deren Betrieb auszuübende Aufsichtsrecht der Staatsregierung sind
nach den für das Gebiet des Deutschen Reiches, beziehentlich für das Königreich Sachsen
geltenden Verwaltungsnormen zu beurtheilen, welchen die Gesellschaft unterworfen ist.
Bezüglich der Prüfung der auf der Bahn anzuwendenden Locomotiven oder son—
stigen Fahrzeuge ist den diesfallsigen allgemeinen Bestimmungen nachzukommen.
Die Leitung des Betriebs der Bahn und etwaiger an der Bahn vorkommender Baue
ist tüchtigen Technikern zu übertragen. Als Oberingenieur und als Sections- oder Ab—
theilungsingenieure, sowie als Maschineningenieur und als Maschinenmeister sind nur
solche Techniker zu verwenden, welche durch die Staatsprüfung des Königreichs Sachsen
oder eines Staates, dessen Staatsprüfung für Techniker rücksichtlich der Anforderungen
der Königlich Sächsischen gleichzustellen ist, ihre Befähigung nachgewiesen haben.
Der Staatsregierung bleibt vorbehalten, unbeschadet der ihr zustehenden allgemeinen
Oberaufsicht und Controle, zur speciellen technischen Beaufsichtigung des Unternehmens
ein besonderes technisches Organ zu bestellen, welches insbesondere die solide und vor—
schriftmäßige Herstellung etwaiger Bauarbeiten, sowie die Verwendung geeigneter
Materialien und Betriebsmittel zu überwachen hat. Die Gesellschaft ist verbunden,
den Anordnungen dieses Organs unbedingt Folge zu leisten, es steht jedoch derselben
das Recht zu, binnen zehntägiger, von dem Tage der getroffenen Anordnung an zu
rechnender präclusiver Frist bei dem Finanzministerium Recurs gegen die betreffende
Anordnung einzulegen. Bei der hierauf erfolgenden Entscheidung hat es zu bewenden.
Die dem Staate durch eine solche specielle Aufsicht erwachsenden Kosten, deren
Feststellung dem Finanzministerium zusteht, sind seiten der Gesellschaft zu erstatten.
#6. Die Gesellschaft hat den Betrieb der Bahn den jeweiligen Bedürfnissen des
Verkehrs entsprechend einzurichten und mit den Anschlußbahnen in die nöthige Ueber-
einstimmung zu setzen, die diesfallsigen Einrichtungen gemäß den Fortschritten des Eisen-
bahnwesens und der Wissenschaft zu vervollkommnen, bei Leistung des Transportdienstes
die reglementaren Vorschriften einerseits im Interesse strenger Ordnung, andererseits in
einer coulanten Weise zu handhaben, die Beförderung von Personen, Gütern und an-
deren Transportgegenständen lediglich nach Zeit und Reihenfolge der Anmeldung und
ohne persönliche oder sonstige Bevorzugungen zu leisten und den hierunter im Interesse
des öffentlichen Verkehrs geschehenden Anordnungen der Aufsichtsbehörde nachzukommen.
—