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geltenden allgemeinen, sowie den im Königreiche Sachsen geltenden besonderen reglemen—
tarischen und sonstigen Bestimmungen zu richten.
69. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Ge—
sellschaft vom Staate beziehungsweise vom Deutschen Reiche einen Ersatz nicht in An—
spruch nehmen.
10. Die Abgabepflichtigkeit der Gesellschaft dem Staate gegenüber richtet sich
nach den in Art. VIII des zu Berlin am 26. August 1874 über dieses Unternehmen
abgeschlossenen Vertrags zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen
Regierung getroffenen Vereinbarungen.
&11. Die Königlich Sächsische Staatsregierung behält sich das Recht vor, die
Sächsische Bahnstrecke nach Maßgabe der Bestimmungen des Königlich Preußischen
Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 zu erwerben.
12. Zu Handhabung ihres Aufsichtsrechts behält sich die Staatsregierung vor,
nach Befinden einen beständigen Commissar zu ernennen, welcher den Verkehr der Staats-
regierung mit dem Gesellschaftsdirectorium in allen nicht die speciell technische Aufsicht
durch die Organe des Finanzministeriums betreffenden und nicht zu unmittelbarem Ein-
schreiten der competenten Gerichts= oder Verwaltungsbehörden geeigneten Fällen ver-
mitteln wird.
13. Außer den vorstehend gedachten Bedingungen sind für die Gesellschaft auch
noch sämmtliche Bestimmungen des in § 10 angeführten, zwischen der Königlich Säch-
sischen und der Königlich Preußischen Regierung vereinbarten Staatsvertrags maßgebend.
& 14. Soveit in den vorstehenden Concessionsbedingungen die Gesellschaft auf die
Verpflichtung zur Befolgung bestehender allgemeiner Vorschriften noch besonders hin-
gewiesen ist, hat sich diese Verpflichtung in gleicher Weise auch auf etwa künftig zu
treffende diesfallsige Vorschriften zu erstrecken.
—.
165. Bekanntmachung,
die Bewilligung einer in dem allgemeinen Ortsstatut für die Stadt Zwickau
enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend;
vom 21. November 1874.
Mit Allerhöchster Zustimmung ist vom Justizministerium die nachstehend abgedruckte
Bestimmung des vom Ministerium des Innern bestätigten allgemeinen Ortsstatuts für —