Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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und daß ferner künftighin zu Ausstellung der Quittungen über oben gedachte Vergüt— 
ungen, sowie über Servisentschädigungen das unter B beigefügte Schema anzuwenden ist. — 
Dresden, am 2. December 1874. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Eckelmann. 
A. 
Anmerkung für den Rechnungsleger. 
Sobald die Königliche Intendantur der Armee die eingereichte Liquidation geprüft, 
festgestellt und das Kriegszahlamt zur Zahlung des summarischen Vergütungsbetrags 
angewiesen hat, erhält die Amtshauptmannschaft, beziehentlich der Stadtrath, erstere 
zur weiteren Bekanntgabe an die betreffenden ländlichen Gemeinden und Einziehung 
der Quittungen derselben, hiervon Benachrichtigung. Die Amtshauptmannschaft, be- 
ziehentlich der Stadtrath, erstere nach Eingang der Quittungen, sendet sodann dieselben 
umgehend an das Königliche Kriegszahlamt, und dieses bewirkt hierauf, und zwar was 
die ländlichen Gemeinden anlangt, durch die Amtshauptmannschaft und unter Ver- 
mittelung derselben, die Zahlung des bezüglichen Geldbetrags. 
  
B. 
Quittungsschemag. 
(Halber Bogen.) 
145 96 Ks 
in Worten: 
„Ein Hundert Fünf und Vierzig Mark Sechs und Neunzig Pfennige 
Vergütungsbetrag (Servisentschädigung“ für die bon der Stadt * 
DN. der Gemeinde 1) 
«" * Tihinu un aim Januar 1876 —- 
an er Königlich Setcsüche Truppen veräbreichte Morschfourage (gewährtes Quartier), sind 
1874. 70 
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