Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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fange künftigen Jahres an neue, auf die Reichsmarkrechnung lautende Stempelmarken zu 
Werthsbeträgen von 
25 und 50 Pfennigen, 
sowie von 
1, 11, 2, 5, 10, 20, 50, 100, 500 und 1000 Mark 
eingeführt, welche bereits vom 28. dieses Monats an bei den Stempelimpost-Einnahmen 
käuflich bezogen werden können. 
&2. Die neuen Stempelmarken enthalten auf breitem, viereckigem Felde einen 
farbigen Unterdruck und auf demselben die schwarz aufgedruckten Werthsbezeichnungen. 
Der farbige Unterdruck, für welchen bis auf Weiteres die hellbraune Farbe bestimmt 
worden ist, stellt ein an den Ecken abgestumpftes Rechteck dar, dessen Fond pantogra- 
phisch aus dem sich wiederholenden Worte „Stempelmarke“ gebildet und welches von 
einem schraffirten, in der Schraffirung wiederum das Wort „Stempelmarke“ enthalten- 
den, an den Ecken mit Rosetten versehenen Rahmen umgeben wird. In der Mitte der 
oberen breiten Seite dieses Rahmens ist das Landeswappen dergestalt, daß es zum 
Theil in dem Rahmen steht und zum Theil unter denselben herabragt, in kleiner Aus- 
führung angebracht und unmittelbar unter dem Wappen steht auf einem nach den oberen 
Ecken zu gebogenen Bande wiederum das Wort „Stempelmarke“ in etwas größerer, 
weiß ausgesparter Schrift. 
In dem Raume zwischen diesem Bande und der unteren Seite des Rahmens ist 
die Werthsbezeichnung aufgedruckt. 
83. Nach Einführung der neuen Stempelmarken hat die Entrichtung der Schriften- 
und Werthsstempelsteuer lediglich durch Verwendung dieser Stempelmarken zu erfolgen, 
wobei diejenigen Stempelbeträge, für welche besondere Marken mit dem entsprechenden 
Werthe nicht bestehen, aus den vorhandenen Marken in möglichst geringer Zahl zu- 
sammenzusetzen sind. 
§ 4. Die seitherigen Stempelwerthzeichen, welche vom Anfange künftigen Jahres 
an nicht weiter zur Debitirung gelangen, können jedoch, soweit sich davon zu diesem 
Zeitpuncte noch Stücke in Privathand oder im Besitze von Behörden befinden, noch bis 
zum Schlusse des Monats Januar künftigen Jahres zur Entrichtung der Stempelabgabe 
verwendet werden. 
Vom Anfange des Monats Februar künftigen Jahres an haben die seitherigen 
Stempelmarken und die Stempelbogen keine Giltigkeit mehr und können alsdann, vor- 
ausgesetzt, daß sie sich in unversehrtem Zustande befinden und nicht etwa Spuren bereits 
stattgehabten Gebrauchs an sich tragen, nur noch bis zum Schlusse des Monats April 
künftigen Jahres bei den Stempelimpost-Einnahmen gegen neue Stempelmarken von 
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