Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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II. Die weitere Vorschrift im Schlußsatze von § 80 der angezogenen Ausführungs- 
verordnung vom 31. Juli 1856, dem Einlieferungsschreiben den nach § 15 des Gesetzes 
vom 26. November 1834 (Seite 452 der Gesetzsammlung vom Jahre 1834) auszu- 
stellenden Heimathschein beizufügen, wird, soweit sie nicht ohnedem durch das Gesetz über 
den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Seite 360 fg. des Bundesgesetzblattes 
vom Jahre 1870) und die die Ausführung dieses Gesetzes betreffende Verordnung vom 
6. Juni 1871 (Seite 82 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) 
sich erledigt hat, hiermit aufgehoben. 
Dagegen hat das Untersuchungsgericht den Unterstützungswohnsitz des Einzu- 
liefernden thunlichst festzustellen, soweit nöthig, mit der zuständigen Verwaltungsbehörde 
deshalb sich zu vernehmen und das Ergebniß der Anstaltsdirection in dem Einlieferungs- 
schreiben oder, insofern die Erörterungen zur Zeit der Einlieferung noch nicht zum Ab- 
schluß gelangt waren, sobald thunlich mittelst besonderer Zuschrift mitzutheilen. 
Uebrigens bewendet es bei der Verordnung, das Verfahren bei Entlassung von 
Sträflingen rc. betreffend, vom 18. März 1858 (Seite 83 fg. des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes vom Jahre 1858), mit der Maßgabe, daß Dasjenige, was daselbst für 
den Fall der nicht rechtzeitig erfolgten Feststellung der Heimathsangehörigkeit des Ver- 
urtheilten bestimmt ist, nunmehr für den Fall der Ungewißheit des Unterstützungswohn- 
sitzes desselben zu gelten hat. 
Dresden, den 20. Februar 1874. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz. 
Für den Minister des Innern: Abeken. 
Koerner. 
Rosenberg. 
  
15. Verordnung, 
Klafter= oder Aufziehbreter für Strohgeflechte betreffend; 
vom 24. Februar 1874. 
In Bezug auf das Eichen und den Gebrauch der Klafter= oder Aufziehbreter als Meß- 
werkzeuge für Strohgeflechte wird an Stelle der Verordnung vom 15. März 1860 
(Seite 24 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1860) auf Grund der Maß- 
und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 (Seite 473 
des Bundesgesetzblattes vom 17. August 1868) und § 84 der Eichordnung vom 16. Juli 
1869 (Seite XXXVI des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1869) im Einverständnisse mit 
der Kaiserlichen Normal-Eichungs-Commission des Deutschen Reiches verordnet, wie folgt:
	        
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