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gleichem Werthe umgetauscht oder zur Einlösung durch baare Erstattung ihres Werthes
präsentirt werden.
Nach Ablauf des Monats April künftigen Jahres findet ein Rückkauf oder Umtausch
dieser Stempelwerthzeichen nicht weiter statt.
5. Die Verwendung der Stempelmarken hat zu erfolgen:
a) bei stempelpflichtigen Eingaben an Behörden und bei Privaturkunden von dem
Stempelpflichtigen selbst (vergl. jedoch 8 10),
b) bei amtlichen Schriften von der ausfertigenden Behörde,
c) bei notariellen Urkunden von dem betreffenden Notar.
§6. Die Verwendung der Stempelmarken ist an die für die Verwendung des
seitherigen Stempelpapiers gesetzlich vorgeschriebenen Fristen gebunden und geschieht
durch das Aufkleben und die Cassation der Marken.
§ 7. Das Aufkleben der Stempelmarken hat links oben auf der ersten Seite der
stempelpflichtigen Schrift dergestalt zu erfolgen, daß der Text der Schrift durch die auf-
geklebten Marken nicht verdeckt wird.
Soweit den Behörden nachgelassen ist, den Stempel zu ihren Acten nachzubringen,
muß das Aufkleben der Stempelmarken an einer geeigneten Stelle der betreffenden
Sachacten geschehen.
Die aufgeklebten Marken müssen mit der ganzen Rückseite an der Unterlage haften.
Bei der Cassation der Marken sind folgende Vorschriften zu beachten:
1. Behörden haben die Cassation dadurch zu bewirken, daß sie jede einzelne der
aufgeklebten Marken mit dem Abdrucke ihres amtlichen Stempels dergestalt, daß dieser
Abdruck voll auf die Marke zu stehen kommt, versehen und überdies das Datum der
Verwendung in arabischen Ziffern auf die Marke schreiben, dafern nicht der Stempel-
abdruck dasselbe bereits mit enthält.
2. Soweit die Cassation nicht von einer Behörde geschieht, müssen auf jede ein-
zelne der aufgeklebten Marken mindestens die Anfangsbuchstaben des Namens oder
der Firma Desjenigen, der die Marke verwendet und das Datum der Verwendung (in
arabischen Ziffern) mittelst deutlicher Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern) ohne
jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift niedergeschrieben werden (z. B. 2/12. 74,
statt: 2. December 1874, K. G. M. statt: Karl Georg Mäller, oder F. & M. statt:
Fiedler & Marx).
Es ist jedoch auch zulässig, den Cassationsvermerk ganz oder einzelne Theile desselben
(z. B. die Bezeichnung der Firma) durch schwarzen oder farbigen Stempelabdruck
herzustellen.
Enthält der Cassationsvermerk mehr, als nach dem Vorstehenden erforderlich ist
(z. B. den ausgeschriebenen Namen statt der Anfangsbuchstaben, das Datum in Buch-