Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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staben statt in Ziffern), so ist derselbe dennoch giltig, wenn nur die vorgeschriebenen 
Stücke (Anfangsbuchstaben des Namens oder der Firma und Datum) auf der Marke 
sich befinden. 
3. Die Stempelabdrücke, welche auf die Marken gebracht werden, 
müssen in allen ihren Theilen genau und deutlich sein. 
Jede Durchkreuzung der Marke, auch wenn sie die Schriftzeichen nicht 
berührt, ist unstatthaft, ebenso die Bezeichnung der Monate September, 
October, November und December durch 7ber, 8ber, 9ber und 10ber. 
89. Die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechend verwendeten und 
cassirten Stempelmarken gelten als nicht verwendet und es verfällt der Stempelpflichtige, 
beziehentlich Derjenige, von welchem die Verwendung zu geschehen hatte, in die wegen 
Hinterziehung der Stempelsteuer gesetzlich geordneten Strafen. 
Dasselbe gilt, wenn von den verwendeten Marken Theile fehlen oder wenn dieselben 
aus Bruchstücken von Marken zusammengesetzt sind. 
10. Bei stempelpflichtigen Eingaben an Behörden und den mit denselben über- 
reichten, zur Sache gehörigen Specialvollmachten bedarf es zwar der Cassation der auf 
dieselben aufgeklebten Marken durch den Stempelpflichtigen selbst nicht, wohl aber sind 
diese Marken, und zwar gleichviel ob deren Cassation bereits von dem Stempelpflichtigen 
bewirkt worden ist oder nicht, von der Behörde oder dem Beamten, an welche die Ein- 
gaben gelangen, in der § 8 unter 1 vorgeschriebenen Weise zu cassiren. 
Jede Verletzung dieser Vorschrift wird im Disciplinarwege, nach Befinden durch 
Auferlegung von Ordnungsstrafen geahndet. 
§ 11. Die Bestimmungen in §§ 5 bis mit 10 leiden auch auf die nach § 4, 
Absatz 1 noch im Monat Januar künftigen Jahres zur Verwendung kommenden Stem- 
pelmarken der seitherigen Art Anwendung. 
§ 12. Der Umtausch verdorbener Stempelmarken gegen andere von gleichem Werths- 
betrage sindet nur dann statt, wenn 
1. vollständig erwiesen wird, daß der Schaden lediglich durch Zufall oder Versehen 
veranlaßt und von den betreffenden Stempelmarken oder von den Schriftstücken, zu 
welchen sie verwendet sind, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht ist, wo- 
durch das steuerliche Interesse gefährdet werden kann, und 
2. der Erstattungsanspruch innerhalb 14 Tagen, nachdem der Schaden dem Be- 
rechtigten bekannt geworden, bei der Bezirkssteuereinnahme angemeldet wird. 
Ueber dergleichen Umtauschgesuche entscheidet das Finanz-Ministerium, an welches 
deshalb Bericht zu erstatten ist. 
13. Bei den den Stempelimpost-Einnehmern und Stempelvertheilern seither be- 
willigten Einnehmer= und Vertheiler-Gebühren hat es auch fernerhin zu bewenden und
	        
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