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+ 1. Vom 1. Januar 1875 an sind nur Klafter= oder Aufziehbreter von 0,5 Meter
Länge zulässig; dieselben müssen mit der Bezeichnung K. B. und 0,5 Meter, sowie auf
jeder Fläche ganz nahe an den schmalen Kanten mit Eichamtsstempeln versehen sein und
ihr Umfang, welcher durch ein glatt über die beiden schmalen Seiten gelegtes Band
abgemessen wird, darf um nicht mehr als 3 Millimeter von einem Meter abweichen.
& 2. Klafterbreter, welche den im § 1 angegebenen Vorschriften nicht entsprechen,
unterliegen den Bestimmungen im § 25 und flgde. der Königlich Sächsischen Verordnung
zu Ausführung der Deutschen Maß= und Gewichtsordnung vom 11. August 1871
(Seite 188 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871).
§& 3. Wegen der sonstigen Beschaffenheit der zum Eichen zuzulassenden Klafterbreter
und über das beim Eichen zu befolgende Verfahren ergeht durch die Ober-Eichungs-
Commission die nöthige Anweisung an die Eichämter.
# 4. Die Gebühr für Eichung und Stempelung beträgt für jedes Klafterbret
10 Pfennige und die Gebühr für Prüfung ohne Stempelung 5 Pfennige.
Dresden, am 24. Februar 1874.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Schmaltz.
Fromm.
. 16. Verordnung,
das Verfahren bei Erpropriationen für Eisenbahnzwecke betreffend;
vom 7. März 1874.
Un den von der Expropriation für Eisenbahn-Anlagen betroffenen Grundstücksbesitzern
die Füglichkeit, über den Umfang der ihnen angesonnenen Mitleidenheit sich zu unter-
richten, in umfassenderer Weise zu gewähren, als sie ihnen nach dem bisherigen Ver-
fahren geboten ist, wird verordnet wie folgt:
& 1. Nach erfolgter Genehmigung der Expropriationsgrundrisse haben die Unter-
nehmer eine denselben genau entsprechende Aussteckung der Mittellinie der Bahn sowohl
als der Bahnbreiten auf dem Terrain auszuführen, und diese Absteckung bis zu der nach
88§ 1 fg. und 4 fg. der Verordnung vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1835) abzuhaltenden Localexpedition oder, wenn solches
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