Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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nachzugehen ist, hat künftig auch bei der Abschätzung der Fleischer und Bäcker statt— 
zufinden. 
3. Bei der Fabrikanten-Abschätzung ist in Betreff des Besteuerungsmaßstabs und 
außerdem nur insofern eine Aenderung eingetreten, als die Bildung von Bezirkssteuer— 
summen und deren Vertheilung auf die einzelnen Geschäfte durch eine aus den Fach— 
genossen gewählte Commission in Wegfall kommt. Dagegen bleiben alle übrigen, auf 
diese Schätzung Bezug habenden Anordnungen und Vorschriften, insbesondere die §8 57, 
58 und 59 des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 24. December 1845 in Kraft. 
& 4. Sofern für Actiengesellschaften seither besondere Steuersätze nicht bestanden 
haben, hat es bei der Vorschrift in § 1, Absatz 2 des Gewerbe= und Personalsteuer- 
Ergänzungsgesetzes vom 9. December 1858 (Seite 346 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1858), wonach dieselben in der 1. Unterabtheilung der Gewerbesteuer 
beizuziehen sind, zu bewenden. 
Dagegen sind andere Actiengesellschaften in derjenigen Unterabtheilung der Gewerbe- 
steuer zu vernehmen, welcher sie nach Maßgabe ihres Geschäftsbetriebs angehören. 
§5. Sollten bei den Districtscommissarien für künftiges Jahr noch Renten- 
declarationen, welche auf die in Wegfall gekommene Rentenrolle lauten, bereits einge- 
gangen sein oder noch eingehen, so sind dieselben den Einwohnerverzeichnissen beziehentlich 
Catasterentwürfen beizulegen und bei der Orts-Abschätzungs-Commission zur Berathung 
zu bringen. 
§ 6. Um den nach Tarif D“ des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 
24. December 1845 zu vernehmenden Steuerpflichtigen die Prüfung der für sie aus- 
Zu § 6 des 
Gesetzes. 
§ 7 des 
esetzcs. 
S 
S 
geworfenen Steuersätze zu erleichtern, ist dieser in den Reichsmarkfuß umgerechnete Tarif- 
hier beigefügt worden. 
Dresden, den 9. December 1874. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Roßbach.
	        
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