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AMÆ 177. Verordnung,
die Geldverpackung bei den Staats- und anderen öffentlichen Cassen betreffend;
vom 10. December 1874.
Da in Bezug auf die Verpackung der Reichsmünzen die Einführung eines einheit—
lichen Verfahrens bei sämmtlichen öffentlichen Cassen im Reichsgebiete beabsichtigt wird
und auch die gegenwärtig im hiesigen Lande vorgeschriebene Verpackungsweise der zur
Zeit noch kursfähigen Landesmünzen wegen des bevorstehenden Eintrittes der Reichs—
markrechnung abzuändern ist, so werden sämmtliche Staats- und andere öffentliche
Cassen andurch angewiesen, vom 1. Januar 1875 an in beiderlei Hinsicht nach Maßgabe
der nachstehenden Vorschriften zu verfahren:
I. Vorschriften für das Verpacken der Neichsmünzen.
& 1. Für die cassenmäßige Verpackung der Reichsmünzen in Beuteln, Rollen und
Düten sind die in der Beilage 4t unter 4 für die verschiedenen Münzsorten festgestellten
Normalbeträge zur alleinigen Richtschnur zu nehmen.
Eine Vermengung mehrerer, nicht gleichartiger Münzen zu solchem Zwecke ist un-
zulässig; auch dürfen Reichsmünzen mit den im Werthe gleichgestellten kursfähigen
Landesmünzen — z. B. ½½ Thalerstücke und 1 Markstücke — in keinem Fall zusammen-
gepackt werden.
&2. Als cassenmäßig verpackte Beutel, Rollen und Düten werden nur diejenigen
angesehen, welche auf den Etiketten oder Hülsen die deutliche Angabe
a) des Geldinhalts — in Mark ausgedrückt — und der Münzsorte,
b) des in Kilogramm nach Ganzen und Tausendtheilen auszudrückenden Brutto-
gewichts, — vergl. Verordnung vom 15. December 1871, Seite 355 fg. des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1871 —,
c) der einzählenden Cassenstelle und
d) des Tages und Jahres der erfolgten Füllung
erkennen lassen und überdies mit dem deutlich aufgedrückten Amtssiegel fest und sicher
verschlossen sind.
Die Aufschrift einer Rolle mit 100 Mark in 1 Markstücken würde demnach folgende
sein:
„100 Mark in Stücken zu 1 Mark
Brutto: . . ., . . . . Klgr.
(Firma der Casse)
gepacktden 18..