Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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seiten der Expropriations-Behörde etwa für nöthig erachtet wird, bis zu dem von dieser 
zu bestimmenden späteren Zeitpunkte in Stand zu erhalten. 
Die Mittellinie ist durch eine fortlaufende Reihe in Entfernungen von je 100 
aufzustellender, mindestens 1 3 hoher Stangen, die Bahnbreiten aber sind, durch 
0,5 m. hohe Pfähle, und zwar so zu bezeichnen, daß daraus bezüglich der einzelnen 
der Enteignung unterliegenden Grundstücksparcellen zu erkennen ist, inwieweit dieselben 
in Anspruch genommen werden. 
#. Durch Vorstehendes erledigt sich die Vorschrift im § 14 der Verordnung vom 
3. Juli 1835, insoweit als nicht etwa im Laufe der Verhandlungen die ursprüngliche 
Absteckung Veränderungen erleidet. 
sfu 3.nUnter den im § 3 der Verordnung vom 3. Juli 1835 erwähnten Profilrissen 
sind sowohl das Längenprofil als die Querprofile zu verstehen. 
Mindestens 14 Tage lang vor der oben im § 1 gedachten Localexpedition ist ein 
Exemplar des vollständig und gemäß den Vorschriften im § 8, Nr. 1, 2, 3, 5 der Ver- 
ordnung vom 30. September 1872 (Seite 439 des Gesetz= und Verordnungsblattes 
vom Jahre 1872) ausgeführten Bahngrundrisses sammt Längen= und Querprofilen und 
Flurverzeichniß an Gerichtsamtsstelle für die betreffenden Grundstücksbesitzer und sonstigen 
Interessenten zur Einsichtnahme auszulegen. 
In derselben Zeit sind die gleichen Expropriations-Unterlagen in den Baubüreaus 
der Unternehmer für die Interessenten zugängig zu halten, und die Baubeamten sind 
verpflichtet, etwa verlangte Erläuterungen der Pläne und Auskunft über die Gestaltung 
der Bahnanlage zu geben. 
Die Erledigung von Einwendungen jeder Art ist auf die Expropriations-Verhand- 
lung zu verweisen. 
& 4. Mit Rücksicht auf das im § 3 Vorgeschriebene wird die Bestimmung im 8 8, 
Nr. 3 der Verordnung vom 30. September 1872 dahin erweitert, daß künftig außer 
den für jede Station zu liefernden Querprofilen dergleichen für diejenigen Punkte der 
Bahn, bei welchen Gebäude oder andere bauliche Anlagen von der Expropriation un- 
mittelbar betroffen werden, oder doch voraussichtlich in Folge der Bahnanlage eine 
Veränderung zu erleiden haben, anzufertigen, auch die sämmtlichen Querprofile nicht 
nur in einem Exemplare, sondern gleich den Grundrissen und dem in der Regel auf 
diesen mit anzubringenden Längenprofile in drei Exemplaren (eines davon eventuell in 
nach den Gerichtsamtsbezirken getrennten Blättern) einzureichen sind. 
Dresden, am 7. März 1874. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Schmaltz. 
Fromm.
	        
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