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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
23. Stück vom Jahre 1874.
die Gewichtsbezeichnung des verpackten Geldes betreffend;
vom 28. December 1874.
Nachdem in Erfahrung gebracht worden ist, daß in den übrigen Deutschen Bundes-
staaten bei den öffentlichen Cassen die Gewichtsbezeichnung der verpackten Reichsmünzen
nicht nach Ganzen und Tausendtheilen des Kilogramms, wie in § 2 der Verordnung
vom 10. dieses Monats, die Geldverpackung bei den Staats= und anderen öffentlichen
Cassen betreffend (Seite 462 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1874),
in Uebereinstimmung mit §§ 2 fg. der Verordnung vom 15. December 1871, die
Geldgewichte betreffend (Seite 356 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1871), vorgeschrieben worden ist, sondern nach Ganzen und Tausendtheilen des Pfundes
in der Schwere von 500 Gramm erfolgen wird, so wird zu Herbeiführung eines gleich-
mäßigen Verfahrens Folgendes verordnet:
1. Die Vorschriften im zweiten Absatze von § 1, sowie in §§ 2, 3, 4 und 6 der
Verordnung vom 15. December 1871 werden hiermit aufgehoben.
#2. In § 2 der Verordnung vom 10. dieses Monats ist
1. unter b das Wort „Kilogramm“" mit „Pfund“ zu vertauschen und der Beisatz:
„vergl. Verordnung vom 15. December 1871, Seite 355 fg. des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1871“ in Wegfall zu bringen,
sowie
2. im letzten Abschnitte anstatt
„Brutto: . ., . . Algr.“
zu setzen:
„Brutto: . ., . . . Pfund.“
6# 3. Die Bezeichnung der Tausendtheile des Pfundes hat hinter dem Einer-
komma mittelst dreier Decimalstellen zu erfolgen.
1874. 75