Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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b) in allen anderen Fällen mit demjenigen Einkommen, welches aus Sächsischem 
Grundbesitze oder einem in Sachsen betriebenen Gewerbe herrührt, ingleichen mit 
dem Einkommen an Gehalt, Pension und Wartegeld, welches aus der Sächsi— 
schen Staatscasse gezahlt wird; 
3. Ausländer, und zwar: 
a) wenn sie in Sachsen ihren Wohnsitz haben oder sich dauernd, d. h. mindestens ein 
Jahr lang ununterbrochen oder drei Jahre mit Unterbrechungen aufhalten, mit 
demjenigen Einkommen, welches in Sachsen erworben oder nach Sachsen be— 
zogen wird; 
b) wenn sie in Sachsen ein Grundstück besitzen oder eine Erwerbsthätigkeit ausüben 
(ohne Unterschied, ob sie sich in Sachsen aufhalten oder nicht), mit dem aus 
diesen Quellen herrührenden Einkommen. 
Fortsetzung. 83. Ehefrauen sind wegen der Nutzungen desjenigen Vermögens, über welches 
Ehesrauen und ihnen die freie Verfügung zusteht und wegen ihres sonstigen Erwerbs besonders zu be— 
inder. .. ». - 
steuern; ebenso die in väterlicher Gewalt stehenden Kinder wegen der Nutzungen des 
dem väterlichen Nießbrauche nicht unterliegenden Vermögens und wegen ihres sonstigen 
Erwerbs. 
Beitragspflicht 84. Beitragspflichtig sind ferner vorbehältlich der in 88 5 und 6 bestimmten Be— 
der juristischn schränkungen und Befreiungen: 
Personen. 1. die Gemeinden und die übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 
ingleichen die mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Stiftungen, An- 
stalten und Personenvereine, mit Ausnahme der nachstehend unter 2 besonders genann- 
ten, hinsichtlich des Reinertrags ihres in Grundbesitz, in einem gewerblichen Betriebe 
oder sonst werbend angelegten Vermögens, abzüglich der Zinsen der von ihnen aufge- 
nommenen Anleihen; 
2. Actiengesellschaften, Commanditgesellschaften auf Actien, Berggewerkschaften und 
Erwerbs= und Wirthschafts-Genossenschaften hinsichtlich der Ueberschüsse, welche als 
Actienzinsen oder Dividenden, gleichviel unter welcher Benennung, unter die Mitglieder 
vertheilt oder zur Bildung von Reservefonds oder zur Schuldentilgung verwendet 
werden; 
3. liegende Erbschaften und andere mit dem Rechte des Vermögenserwerbs aus- 
gestattete Vermögensmassen hinsichtlich ihrer gesammten reinen Erträgnisse. 
Juristische Personen der unter 1 bis 3 genannten Kategorien, welche ihren Sitz 
außerhalb Sachsens haben, sind mit demjenigen Einkommen beitragspflichtig, welches 
aus Sächsischem Grundbesitze oder aus einem in Sachsen betriebenen Gewerbe herrührt. 
Soweit die Besteuerung einiger nichtsächsischer Eisenbahngesellschaften durch Staats- 
verträge geregelt ist, bewendet es bei den darin enthaltenen Bestimmungen.
	        
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