Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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5. Das Einkommen aus Grundbesitz, welcher in einem anderen Deutschen Staate Beschränkung 
liegt, oder aus einem Gewerbe, welches in einem anderen Deutschen Staate betrieben der Beitrags- 
wird, ingleichen Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche Militärbeamte und Civil- pflicht. 
beamte oder deren Hinterbliebene aus der Casse eines anderen Deutschen Staates be- 
ziehen, bleiben bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens außer Betracht. 
& 6. Von der Einkommensteuer sind befreit: Befreiungen. 
1. der König und die Königin, ingleichen die Königlichen Wittwen; 
2. das Deutsche Reich, der Staatsfiscus, die Landesuniversität und die Landes- 
schulen zu Meißen und Grimma; " 
3. die am Königlichen Hofe beglaubigten Gesandten und Geschäftsträger, sowie die 
Berufsconsuln anderer Staaten, dafern sie nicht Sächsische Staatsangehörige sind, nebst 
den Personen, welche sie ausschließlich für die Geschäfte der Gesandtschaft, beziehentlich 
des Consulats, oder für ihre Familie in ihren Diensten haben; 
4. Offiziere, Aerzte und Beamte des Heeres und der Marine für die Zeit, während 
welcher sie mobil gemacht sind oder zur immobilen Fußartillerie, zu Ersatzabtheilungen 
mobiler Truppen oder zu Besatzungen im Kriegszustande befindlicher Festungen gehören, 
hinsichtlich ihres Militärdiensteinkommens; 
5. Unteroffiziere, Mannschaften und die ihnen im Range gleichstehenden Militär- 
personen in der activen Armee, der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve hinsichtlich 
ihres Militärdiensteinkommens; 
6. Diejenigen, welche, ohne in Sachsen ihren Wohnsitz zu haben, lediglich ein Gewerbe 
im Umherziehen in Sachsen betreiben, hinsichtlich des Einkommens aus diesem Gewerbe; 
7. Personen unter 18 Jahren, sofern sie in der untersten Classe zu besteuern sein 
würden; 
8. Diejenigen, von welchen ein Beitrag nach der Ortsbehörde Zeugniß wegen Un- 
vermögens nicht zu erlangen ist. 
. 87. Das Finanzministerium ist ermächtigt, zeitweilige Ermäßigungen und Be= eitweilige Be- 
freiungen in Fällen eines außergewöhnlichen Nothstands zu bewilligen. sre ar 
mäßia- 
ungen. 
88. Hinsichtlich des Ortes, wo die Beitragspflicht zu erfüllen ist, gilt Folgendes: Ort der Er— 
1. Beitragspflichtige, welche in Sachsen wohnen oder sich aufhalten, versteuern ihr Fiüllung fert 
gesammtes steuerpflichtiges Einkommen an ihrem Wohnsitze, beziehentlich an ihrem Auf- eitragspfliht 
enthaltsorte. 
2. Beitragspflichtige, welche in Sachsen weder ihren Wohnsitz, noch einen dauern— 
den Aufenthaltsort haben, versteuern ihr Einkommen aus Sächsischem Grundbesitze oder 
aus einem in Sachsen betriebenen Gewerbe an dem Orte, wo der Grundbesitz liegt oder 
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