Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Schätzung gefunden werden kann, ist der Durchschnitt der letztverflossenen drei Kalender- 
jahre oder, falls die fragliche Einnahmequelle noch nicht so lange ein Einkommen ge- 
währt, die Zeit seines Bestehens, falls aber auch diese keinen Anhalt bietet, der Stand 
zu Grunde zu legen, welchen dasselbe zur Zeit der Einschätzung hat. 
# 14. Der Ausschreibung der Steuer sind die in § 15 angegebenen einfachen 
Durch das Finanzgesetz wird jedesmal bestimmt, ein wie 
Vielfaches davon zur Erhebung kommen soll. 
15. Die Steuer wird nach Classen erhoben. Die Veranlagung zu den einzelnen 
Classen erfolgt, vorbehältlich der Bestimmung in § 16, nach Maßgabe der Schätzung 
Sätze zu Grunde zu legen. 
des jährlichen Einkommens der Beitragspflichtigen. 
Der einfache Steuersatz beträgt: 
in Classe: 
über 
bei einem Einkommen: 
500 Mark 
500 
650 
800 
950 
1100 
1250 
1400 
1600 
1900 
2200 
2500 
2800 
3300 
3800 
4300 
4800 
5400 
6300 
7200 
8400 
9600 
10,800 
12,000 
1,000 
bis zu 
" 
# 
650 
800 
950 
1100 
1250 
1400 
600 
1900 
2200 
2500 
2800 
3300 
3800 
4300 
4800 
5400 
6300 
7200 
8400 
9600 
10,800 
12,000 
14,000 
2186,000 
— 
d 
S S—SSSe 
— Mark 
10 Pf, 
15 
25 
40 
60 
85 
10 
40 
70 
15 
70 
25 
85 
90 
10 
40 
70 
45 
40 
40 
— 
— 
Form der 
Steuer— 
ausschreibung. 
Steuerclassen 
und Steuer- 
sätze.
	        
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