— 477 —
4. Zu den nach Punkt 1 abzuziehenden Ausgaben sind namentlich folgende nicht
zu rechnen:
a) Ausgaben, welche zur Verbesserung oder Vermehrung der Capitalanlage dienen,
wie zu Bodenmeliorationen, zur Erweiterung einer Fabrik und dergleichen;
b) die Kosten des Unterhalts des Beitragspflichtigen und seiner von ihm zu unter-
haltenden Angehörigen (Wohnung, Kleider, Nahrung, Bedienung, Unterricht der
Kinder u. s. w.) einschließlich des Aufwands für Vergnügungen;
Z) Unterstützungen, welche der Beitragspflichtige freiwillig an Andere gewährt;
d) die indirecten Staatsabgaben, Zölle, Gemeinde= und alle sonstigen Steuern, in-
sofern nicht vorstehende Bestimmung unter 3 einschlägt;
e) Lebensversicherungsprämien, Beiträge zu Pensions-, Sterbe= und Krankencassen
und ähnliche Ausgaben.
5. Bei Einkünften, welche aus dem Auslande nach Sachsen bezogen werden, sind
die nachweislichen Abzüge, welchen dieselben im Ursprungslande etwa unterliegen, vom
Steuercapitale abzuziehen.
6. Bei jedem Einkommen, welches aus Sachsen nach anderen Deutschen Staaten
oder nach dem Auslande bezogen wird und nach § 2 in Sachsen steuerpflichtig ist, sind
nur die Schuldzinsen für die auf den betreffenden Einnahmequellen haftenden oder er-
weislich für deren Erwerb aufgenommenen Schulden abzuziehen.
§ 18. Im Einzelnen sind bei Einschätzung des Einkommens folgende Hauptquellen
zu unterscheiden:
a) Verpachtung von Grundstücken, Vermiethung von Gebäuden oder Benutzung der-
selben zur eigenen Wohnung, Betrieb der Land= oder Forstwirthschaft auf
eigenen Grundstücken;
b) Capitalzinsen, Renten, Apanagen, Dividenden von Actien oder Kuxen, Natural-
gefälle, Auszüge und andere Gerechtsame;
c) Bekleidung einer ausschließlich oder zum Theile mit festem Gehalte oder Lohne ver-
bundenen amtlichen oder sonstigen Stellung;
d) Handel, Gewerbe, einschließlich des Betriebs der Landwirthschaft auf fremden
Grundstücken und jede andere Erwerbsthätigkeit.
§ 19. Für die Berechnung und Schätzung des Einkommens aus Grundstücken gilt
insbesondere Folgendes:
1. Bei verpachteten Grundstücken ist der wirklich erzielte Pachtertrag unter Hinzu-
rechnung des Werthes etwaiger Natural= und sonstiger Nebenleistungen, sowie der dem
Verpachter vorbehaltenen Nutzungen, andererseits unter Abrechnung der demselben ob-
liegenden Lasten maßgebend.
Unterscheidung
der Haupt-
quellen.
Zu § 18, .