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AMÆ 17. Verordnung,
den Betrag der bei auswärtigen Expeditionen den Expedienten zu gewährenden
Auslbsungen betreffend;
vom 8. März 1874.
Mit Allerhöchster Genehmigung und, soweit nöthig, auf Grund Ständischer Ermäch-
tigung wird andurch verordnet, was folgt:
Expedienten, welche außerhalb der Gerichtsstelle zu Amtshandlungen verwendet
werden, passirt künftig an Auslösung bei den über eine halbe Stunde vom Orte des
Sitzes der Behörde vorkommenden Expeditionen, soweit überhaupt in der betreffenden
Angelegenheit Auslösung gewährt wird, ein Ansatz von 1 Thlr. für den ganzen Tag
und von 15 Ngr. für den halben Tag.
Was im § 20 der mittelst Verordnung vom 6. September 1856 veröffentlichten
Taxordnung für Strafsachen unter Nr. 46 (Seite 301 fg. des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1856) in Bezug auf die Dauer der auswärtigen Expeditionen und
die Vornahme mehrerer Amtshandlungen bestimmt ist, gilt auch für die genannten
Subalternenbeamten und zwar gleichmäßig in Straf-, Civil= und Verwaltungsange-
legenheiten.
Dresden, am 8. März 1874.
Ministerium der Justiz.
Abeken.
Rosenberg.
& 18. Bekanntmachung,
die Prioritätsanleihe der Actiengesellschaft Hofbrauhaus, Actienbierbrauerei und
Malzfabrik in Dresden betreffend;
vom 9. März 1874.
Des Ministerium des Innern hat der Actiengesellschaft Hofbrauhaus, Actienbierbrauerei
und Malzfabrik allhier, welche zu Bestreitung der Kosten des Ausbaues und der Inbe-
triebsetzung ihrer Malzfabrik und Bierbrauerei zu Cotta eine Prioritätsanleihe von
200,000 Thalern unter Verpfändung ihres dortigen Grundbesitzes aufzunehmen beabsich-
tigt, zu Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, mit 5 Proeent jährlich zu verzinsen-