Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Einschätzungs- 
behörden. 
Einschätzungs- 
districte. 
Zusammen- 
setzung der 
Einschätzungs- 
commissionen. 
Wahl der 
Mitglieder. 
Ablehnungs- 
gründe. 
— 480 — 
& d24. Die für die Erhebung der directen Steuern gebildeten Bezirke werden für 
den Zweck der Einschätzung in Districte getheilt. Für jeden District wird eine Ein- 
schätzungscommission gebildet. 
Den Bezirkssteuerinspectoren liegt innerhalb ihres Bezirks die unmittelbare Leitung 
und Beaufsichtigung des Einschätzungsgeschäfts ob. 
Es ist ihnen gestattet, sich durch ihnen zu diesem Behufe beigegebene Hilfsbeamte 
vertreten zu lassen. 
Was im Folgenden vom Bezirkssteuerinspector gesagt ist, gilt auch von dessen 
Stellvertretern. 
4.25. Bei der Bildung der Districte ist daran festzuhalten, daß ein Einschätzungs- 
district in der Regel nicht weniger als 1000 Einwohner haben soll; kleinere Orte sind 
mit anderen zu einem Districte zu vereinigen. Größere Orte können in mehrere Districte 
zerlegt werden. 
Das Nähere über die Eintheilung bestimmt das Finanzministerium. 
626. Die Einschätzungscommissionen werden aus dem Bezirkssteuerinspector als 
Vorsitzenden und 6 bis 18 Mitgliedern zusammengesetzt, welche nach den Vorschriften 
des § 27 zu wählen sind. Befindet sich im Districte ein selbstständiger Gutsbezirk, so 
tritt der Besitzer als Mitglied hinzu; sind mehrere selbstständige Gutsbezirke vorhanden, 
so haben die Besitzer ein Mitglied aus ihrer Mitte zu wählen. 
Die Zahl der nach § 27 zu wählenden Mitglieder, welche durch 3 theilbar sein 
muß, bestimmt das Finanzministerium. 
Jedem Mitgliede ist für Fälle zeitweiliger Behinderung, sowie für den Fall des 
Ausscheidens im Laufe der Wahlperiode, ein Stellvertreter beizugeben. 
#2s7. Die Mitglieder der Einschätzungscommissionen und die Stellvertreter werden, 
abgesehen von den Vertretern der selbstständigen Gutsbezirke, zu zwei Dritteln von den 
Organen der Gemeindeverwaltung, und zwar in den Städten vom Stadtrathe und den 
Stadtverordneten in gemeinsamer Sitzung, auf dem platten Lande vom Gemeinde- 
rathe gewählt. 
Das letzte Drittel ist von der Bezirksversammlung aus den Bezirksangehörigen, für 
die von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommenen Städte aber von 
dem Kreisausschusse aus den Kreiseinwohnern zu wählen, und zwar ohne Rücksicht auf 
den Wohnsitz im Districte oder an dem Orte, zu dem der District gehört. Die Wahlen 
erfolgen vor Beginn des neuen Steuerjahrs auf die Dauer von zwei Jahren. Schei- 
den im Laufe der Wahlperiode ein Mitglied und sein Stellvertreter aus, so ergänzt 
sich die Commission durch eigene Zuwahl. 
&28. Wer sechs Jahre hinter einander Mitglied einer Einschätzungscommission 
gewesen ist, kann die Wiederwahl für die nächsten sechs Jahre ablehnen.
	        
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