Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Im Uebrigen gelten wegen des Rechts zur Ablehnung oder Niederlegung dieses 
Amtes dieselben Grundsätze, welche durch die Gemeindeordnungen für die Ablehnung 
oder Niederlegung eines Gemeindeamts vorgeschrieben sind. 
Ueber das Vorhandensein von Ablehnungsgründen entscheidet die Körperschaft, 
welche die Wahl vollzogen hat. 
& 29. Die Einschätzungscommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzen— 
den mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitgliederzahl zugegen ist; die zugezogenen 
Stellvertreter sind für die Beschlußfähigkeit mitzuzählen. 
Die Commission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende 
nimmt an der Abstimmung in der Regel nicht Theil, im Falle der Stimmengleichheit 
giebt aber seine Stimme den Ausschlag. 
Ueber Mitglieder, welche unentschuldigt oder ohne genügende Entschuldigung aus— 
geblieben sind, kann die Commission, auch wenn sie sonst nicht beschlußfähig ist, eine 
Geldstrafe bis zur Höhe von 50 Mark verhängen. 
Solange über die Einschätzung eines Commissionsmitglieds oder seiner Verwandten 
und Verschwägerten in auf- und absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der 
Seitenlinie berathen und abgestimmt wird, hat dasselbe sich zu entfernen und ist auch 
bei Bestimmung der Beschlußfähigkeit als abwesend zu zählen. 
30. Die Einschätzungscommission hat das Befugniß, über Verhältnisse, welche 
auf das Einkommen der Beitragspflichtigen von Einfluß sind, von Gerichts- und Ge— 
meindebehörden auf bestimmte Fragen Auskunft zu erfordern und Hypotheken- und 
Flurbücher, Vormundschafts- und Nachlaßacten, sowie die Grundsteuer-, die Gewerbe— 
und Personalsteuer- und die Communalanlage-Cataster durch ein beauftragtes Mitglied 
einzusehen. 
Dieses Befugniß steht auch dem Vorsitzenden für seine Person zu. 
Je nach Bedarf hat die Einschätzungscommission Sachverständige aus den einzelnen 
Berufszweigen und geeignete Auskunftspersonen zu ihren Berathungen zuzuziehen; 
dieselben dürfen jedoch der Beschlußfassung nicht beiwohnen. Innerhalb seines Districts 
ist Jedermann verpflichtet, auf Erfordern der Einschätzungscommission ohne besondere 
Vergütung als Sachverständiger oder Auskunftsperson vor derselben zu erscheinen und 
deren Fragen, soweit sie im Bereiche seiner Kenntniß liegen, zu beantworten. 
31. Die beim Einschätzungsgeschäfte mitwirkenden Beamten sind vermöge ihres 
Beschlußfähig- 
keit der Ein- 
schätzungs- 
commissionen. 
Befugnisse 
der Ein- 
schätzungs- 
commissionen. 
Verpflichtung 
Diensteides verpflichtet, dabei ohne Ansehen der Person und nach bestem Wissen und der Mitglieder. 
Gewissen zu verfahren und die aus Anlaß ihrer Mitwirkung zu ihrer Kenntniß ge- 
langenden Verhältnisse der Beitragspflichtigen streng geheim zu halten. 
Die Mitglieder der Einschätzungscommission haben dem Bezirksstenerinspector mit- 
telst Handschlags an Eidesstatt das Gleiche zu geloben. 
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