Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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e) die schwankenden Bezüge an Tantieme, Stücklohn oder sonstigem Verdienste, nach 
jährlichem Durchschnitte. 
Diese Pflicht liegt namentlich auch den Actiengesellschaften, Commanditgesellschaften 
auf Actien, Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften und Berggewerkschaften bezüglich 
der von ihnen angestellten oder gegen Lohn beschäftigten Personen ob. 
Der zur Nachweisung Verpflichtete haftet für die Steuerbeträge, welche in Folge 
von ihm verschuldeter unrichtiger oder unvollständiger Angaben dem Staate entgehen. 
36. Die Anstellungsbehörden im Staats-, Hof= und Kirchendienste, sowie die Beamtenlisten. 
Vorstände der in § 35, Absatz 3 nicht genannten juristischen Personen und Vereine aller 
Art haben ebenfalls jedesmal vor Beginn des neuen Steuerjahrs der Gemeindebehörde 
auf deren Aufforderung über die Höhe der Gehalte und sonstigen Dienstbezüge, welche 
die im Orte wohnhaften beitragspflichtigen Beamten und Angestellten von ihnen beziehen, 
schriftlich Auskunft zu ertheilen. Die Gemeindebehörde hat in Betreff der von ihr An- 
gestellten gleichfalls ein Verzeichniß der Gehalte und Dienstbezüge anzufertigen. 
6s 37. Die Anlegung der Ortscataster hat für jeden Bezirk die Bezirkssteuer= Anlegung der 
einnahme zu besorgen, an welche zu diesem Behufe die Verzeichnisse der Beitragspflich= Ortscataster. 
tigen nebst den in §§ 35 und 36 gedachten Nachweisungen einzusenden sind; das Finanz- 
ministerium ist jedoch berechtigt, dieses Geschäft den Gemeindebehörden zu übertragen, 
welche solchenfalls zu dem vom ersteren zu bestimmenden Zeitpunkte die Cataster sammt 
den Unterlagen an den Bezirkssteuerinspector einzusenden haben. 
Ueber die Einrichtung der Ortscataster, sowie über den Austausch der Nach- 
weisungen unter den einzelnen Steuerstellen wird das Nähere im Verordnungswege be- 
stimmt werden. 
§ 38. Die Gemeindebehörde hat bei Anlegung des Ortscatasters, falls ihr diese Aufforderung 
übertragen ist, sonst vor Einsendung des Verzeichnisses der Beitragspflichtigen an die zur Decla- 
Bezirkssteuereinnahme, diejenigen Beitragspflichtigen, deren Einkommen nicht zweifellos ration. 
unter dem Betrage von 1600 Mark bleibt, behufs der Aufforderung zur förmlichen 
Declaration ihres Einkommens auszuzeichnen und sodann auf Anordnung des Bezirks- 
steuerinspectors denselben eine solche Aufforderung nebst Deelarationsformular zu- 
zustellen. 
Diese Aufforderung ist unter Einräumung einer mindestens achttägigen Frist und 
unter Hinweis auf den bei Versäumung der Deelaration eintretenden Verlust des 
Reelamationsrechts für das laufende Steuerjahr (§ 12) zu erlassen. 
§#39. Die Deelaration hat nach Maßgabe des Formulars zu enthalten: Form und 
a) die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens des Beitragspflichtigen, und zwar ge- nhalt er 
sondert nach den verschiedenen Quellen, wie solche in § 18 unter a bis d be- eclaranion. 
zeichnet sind;
	        
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