Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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b) die Angabe derjenigen Grundstücke und gewerblichen Niederlassungen, welche der 
Beitragspflichtige in Sachsen außerhalb seines Wohnsitzes besitzt; 
c) die Nachweisung der Schuldzinsen und der sonstigen, nach § 17, Punkt 3, 5 und 6 
und § 19, Punkt 7 zulässigen Abzüge, welche der Beitragspflichtige bei Be- 
rechnung seines Einkommens in Anschlag gebracht hat; 
ch die Versicherung des Beitragspflichtigen, daß er seine Angaben nach bestem Wissen 
und Gewissen gemacht habe. 
Sofern es sich um Einkommen handelt, dessen Betrag nur durch Schätzung gefunden 
werden kann, genügt es, wenn der Beitragspflichtige in die Declaration statt der ziffer- 
mäßigen Angabe des Einkommens diejenigen Nachweisungen aufnimmt, deren die Com- 
mission zur Schätzung desselben bedarf, und sich zu jeder etwa erforderlichen Ergänzung 
dieser Nachweisungen nach Maßgabe der ihm vorzulegenden Fragen erbietet. 
Hinsichtlich derjenigen Schuldzinsen und Versicherungsprämien, welche integrirende 
Theile einer nach kaufmännischen Grundsätzen aufgemachten Bilanz bilden, genügt statt 
der Nachweisung unter c die Bezugnahme auf diesen Umstand. 
Declaration # 40. Wer für die Zwecke seiner Haushaltung andere Personen gegen Gehalt oder 
des Ein= Lohn in seinen Diensten hat, ist gehalten, nach Maßgabe der deshalb in das Deelara- 
ommens der Z Zr Z„ » 
Dienstleute 2c. tionsformular aufzunehmenden Rubriken, die Beträge, welche er diesen Personen als 
Gehalt oder Lohn gewährt, anzugeben und über die sonstigen Bezüge, welche dieselben 
von ihm erhalten, Auskunft zu ertheilen. 
Er haftet für diejenigen Steuerbeträge, welche in Folge von ihm verschuldeter un- 
richtiger oder unvollständiger Angaben dem Staate entgehen. 
Einsendung #41. Nach Ablauf der für Abgabe der Declarationen bestimmten Frist hat die 
deabgegebenen Gemeindebehörde die eingegangenen Declarationen an den Bezirkssteuerinspector einzu- 
senden. 
Letzterer veranlaßt hierauf den Zusammentritt der für die verschiedenen Districte 
gebildeten Einschätzungscommissionen und die Einschätzung der einzelnen Beitrags- 
pflichtigen. 
V. Einschätzungsverfahren. 
Erörterung der * 42. Der Bezirkssteuerinspector ist berechtigt, die eingegangenen Declarationen 
Swerbs und vor der Zusammenberufung der Einschätzungscommission einer vorgängigen Prüfung 
verhalhosse zu unterwerfen und von jedem Beitragspflichtigen, von welchem überhaupt keine oder 
der Beitrags= eine formell ungenügende Deelaration vorliegt, oder gegen dessen Declaration ihm Be- 
pflichtigen. denken hinsichtlich deren Richtigkeit beigehen, auf bestimmte Fragen schriftliche oder 
mündliche Auskunft zu verlangen.
	        
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