Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Fortsetzung. 
Anzeigepflicht. 
Einschätzung. 
Reclamations— 
frist. 
Ausschluß der 
Suspensiv- 
kraft. 
Verfahren auf 
eingegangene 
Recla- 
mationen. 
— 486 — 
46. Denjenigen Beitragspflichtigen, welchen die Zuschrift nicht behändigt werden 
kann, bleibt überlassen, sich wegen Mittheilung des Einschätzungsergebnisses bei der 
Ortssteuereinnahme zu melden. 
Zu diesem Zwecke ist jedesmal längstens acht Tage vor Eintritt des ersten Er- 
hebungstermins eine allgemeine öffentliche Aufforderung zu erlassen. 
VI. Nachschätzungen. 
§ 47. Wer im Laufe des Steuerjahrs beitragspflichtig wird, hat binnen drei 
Wochen, vom Eintritte des die Beitragspflicht begründenden Verhältnisses an gerechnet, 
der Gemeindebehörde davon Anzeige zu machen und den Betrag seines Einkommens zu 
declariren. 
Auch können die in § 35 erwähnten Arbeitgeber angehalten werden, der Gemeinde- 
behörde jedesmal vor Eintritt des Steuertermins die Veränderungen, welche im Be- 
stande der von ihnen beschäftigten Personen eingetreten sind und die Bezüge der neu 
hinzugekommenen auf einem ihnen zu diesem Zwecke zu behändigenden Formulare an- 
zuzeigen. Die im letzten Absatze von § 35 bestimmte Haftung erstreckt sich auch auf 
diese Anzeigen. 
§ 48. Die neu hinzutretenden Beitragspflichtigen sind bis zur nächsten allge- 
meinen Einschätzung von der Gemeindebehörde in die ihrem muthmaßlichen Einkommen 
entsprechende Steuerclasse einzustellen. 
VII. Rechtsmittel. 
49. Reclamationen gegen die Einschätzung sind zur Vermeidung der Aus- 
schließung binnen drei Wochen bei der Bezirkssteuereinnahme schriftlich einzubringen. 
Diese Frist ist von der Behändigung der in § 45 erwähnten Zuschrift, für Die- 
jenigen aber, welchen dieselbe nicht hat behändigt werden können, von der Bekannt- 
machung der in § 46 erwähnten Aufforderung ab zu berechnen. 
6& 50. Durch Einwendung der Reclamation wird die Einziehung des auf Grund 
der angefochtenen Einschätzung ausgeworfenen Steuersatzes, vorbehältlich der späteren 
Ausgleichung, nicht aufgehalten. 
Die Berichtigung nachweislicher Rechnungsfehler kann bis zum Schlusse des Steuer- 
jahrs, für welches die Einschätzung erfolgt ist, jederzeit gefordert werden. 
651. Die eingegangenen Reclamationen werden vom Bezirkssteuerinspector zu- 
nächst der Einschätzungscommission vorgelegt, von welcher die angefochtene Einschätzung 
herrührt. 
Diejenigen Reclamationen, welche für versäumt oder nach § 12 in Verbindung 
mit §8 38 und 42 für unzulässig zu achten sind, werden von der Einschätzungscommission
	        
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