Tagegelder
und
Reisekosten.
Verfahren und
Befugnisse der
Reclamations-
commission.
Kostenpunkt.
Berufungen
des Bezirks-=
steuer-
inspectors.
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56. Die Mitglieder der Reclamationscommissionen erhalten für die Tage, an
welchen sie zur Erledigung von Reclamationen versammelt sind, Tagegelder, deren Höhe
das Finanzministerium bestimmt. Auch werden denselben die Reisekosten vergütet.
& 57. Behufs Prüfung der Reclamationen kann die Reclamationscommission eine
genaue Feststellung der Erwerbs= und Vermögensverhältnisse des Reclamanten ver-
anlassen.
Zu diesem Behufe ist die Commission befugt, Zeugen und Sachverständige, nöthigen-
falls eidlich, durch das Gericht vernehmen zu lassen, sowie von dem Reclamanten selbst
schriftliche oder mündliche Auskunft auf bestimmte Fragen bezüglich seiner Erwerbs-
und Vermögensverhältnisse zu verlangen und ihn zur Vorlegung der darauf bezüglichen
Urkunden und Geschäftsbücher aufzufordern. Die Aufforderung geschieht unter der
Verwarnung, daß, wenn der Reclamant innerhalb der zu setzenden Frist die verlangte
Auskunft nicht ertheilen oder die fraglichen Urkunden nicht vorlegen würde, die Reclama-
tion als unbegründet werde zurückgewiesen werden.
Auch ist die Reclamationscommission, wenn es an anderen Mitteln zur Ergründung
der Wahrheit fehlt, berechtigt, den Reclamanten zur Bekräftigung der in Betreff seines
Einkommens von ihm selbst gemachten Angaben durch Versicherung an Eidesstatt auf-
zufordern. Solchenfalls hat die Commission in einer darüber zu erlassenden Entscheid-
ung die Versicherung wörtlich vorzuschreiben und zugleich für den Fall, daß dieselbe
nicht abgegeben würde, die Zurückweisung der Reclamation insoweit, als dieselbe davon
berührt wird, auszusprechen. Wegen Abnahme der Versicherung ist das zuständige
Gericht zu requiriren, welches den Reclamanten unter Einräumung einer achttägigen
Frist und unter der Verwarnung vor dem Verluste des Eides dazu vorzuladen hat.
58. Falls die Reclamation in wesentlichen Punkten als unbegründet befunden
wird, sind dem Reclamanten die dadurch erwachsenen Kosten aufzuerlegen. Zu denselben
sind jedoch die Tagegelder und Reisekosten der Commissionsmitglieder nicht zu rechnen.
*59. Ueber die vom Bezirkssteuerinspector eingewendeten Berufungen (8§ 44)
entscheidet ebenfalls die Reclamationscommission.
Das Material und die erforderlichen Bescheinigungen zur Erzielung einer abändern-
den Entscheidung beizubringen, liegt solchenfalls dem Bezirkssteuerinspector ob.
Der Beitragspflichtige, gegen dessen Einschätzung die Berufung sich richtet, ist zur
Theilnahme an der Verhandlung berechtigt und zu derselben dergestalt rechtzeitig ein-
zuladen, daß zwischen dem Empfange der Einladung und dem Termine mindestens acht
Tage inneliegen.
Wird in Folge der Berufung der Steuersatz erhöht, so hat der Beitragspflichtige
den Mehrbetrag für die bereits verflossenen Termine nachzuzahlen.