Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Nachzahlung 
der Steuer. 
Ordnungs- 
strafen. 
Fortsetzung. 
Verfolgung der 
Ordnungs- 
widrigkeiten. 
Hebestellen. 
— 490 — 
welche für die strafproceßrechtliche Behandlung der ohne Antrag strafbaren Vergehen im 
Allgemeinen gelten. 
66. Beitragspflichtige, welche bei der Einschätzung übergangen oder in eine 
niedrigere Classe eingeschätzt worden sind, als dies nach ihrem Einkommen zufolge des 
Gesetzes hätte geschehen sollen, sind zur Nachzahlung des der Staatscasse dadurch ent- 
zogenen Betrags verpflichtet, gleichviel ob eine Hinterziehung vorliegt oder nicht. Der 
Anspruch auf Nachzahlung ist jedoch nicht weiter zu verfolgen, als auf fünf Jahre, vom 
Anfange des Jahres an zurückgerechnet, in welchem die Thatsache der Hinterziehung 
bekannt geworden ist. 
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung geht auf die Erben über. 
§67. Mit Geldstrafe bis zu 100 Mark kann belegt werden, wer in den zum 
Zwecke der Einschätzung seines Einkommens oder der Verhandlung eines Rechtsmittels 
von ihm gemachten Angaben sich in wesentlichen Punkten Unrichtigkeiten zu Schulden 
kommen läßt, sofern diese zur Bestrafung nach §§ 62 und 63 nicht geeignet sind. 
Mit derselben Strafe können die gesetzlichen Vertreter physischer und juristischer 
Personen belegt werden, wenn sie sich bei ihren Angaben in Betreff des Einkommens 
derjenigen Personen, in deren Vertretung ihnen die Declarationspflicht obliegt, derartige 
Unrichtigkeiten zu Schulden kommen lassen. 
& 68. Mit Geldstrafe bis zu 50 Mark kann belegt werden, wer der Aufforderung 
zur Einreichung der in §§ 34 und 35 erwähnten Nachweisungen nicht rechtzeitig nach- 
kommt; ingleichen wer der Aufforderung, als Sachverständiger oder Auskunftsperson 
vor der Einschätzungscommission seines Districts zu erscheinen, ohne genügende Ent- 
schuldigung nicht Folge leistet. Die Strafe muß in der Aufforderung ausdrücklich an- 
gedroht sein. 
Mit gleicher Strafe kann belegt werden, wer die in § 47, Absatz 1 vorgeschriebene 
Anzeige seines Eintritts in ein die Beitragspflicht begründendes Verhältniß unterläßt. 
69. Die Strafverfolgung wegen der in §§ 67 und 68 aufgeführten Ordnungs- 
widrigkeiten verjährt in drei Monaten, die Strafvollstreckung in zwei Jahren. Eine 
Umwandlung in Freiheitsstrafe findet nicht statt. Das Verfahren richtet sich nach dem 
Gesetze, das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen betreffend, vom 22. April 1873 
(Seite 291 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873). Die in dem- 
selben den Verwaltungsbehörden eingeräumten Befugnisse stehen auch den Einschätzungs- 
commissionen zu. 
IX. Steuererhebung. 
70. Die Erhebung der Steuerbeträge liegt den Gemeinden ob. Dieselben haben 
die von ihnen zu ernennenden Einnehmer zu vertreten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.