Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Für die Erhebung wird eine Gebühr von ein bis vier Procent, für die Besorgung 
der übrigen, den Hebestellen obliegenden Geschäfte eine solche bis zur Höhe von zwei 
Procent der wirklichen Einnahme aus der Stgatscasse gewährt. Die nähere Bestimm— 
ung darüber trifft das Finanzministerium. 
& 71. Wer nach Verlauf von drei Wochen, vom Erhebungstermine an gerechnet, Behandlung 
mit seinem Steuerbetrage noch in Rückstand ist, erhält auf seine Kosten eine schriftliche ber gnne 
Mahnung, binnen acht Tagen Zahlung zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist ist die « 
executivische Beitreibung der Rückstände einzuleiten. 
Gestundung zu gewähren steht ausschließlich dem Finanzministerium zu. 
Die Execution ist in Grundstücke nur dann zu vollstrecken, wenn das bewegliche 
Vermögen des Beitragspflichtigen zur Berichtigung der Steuerschuld unzulänglich ist, 
auch sonstige Sicherheit nicht gewährt werden kann. Zur Subhastation darf ohne Ge— 
nehmigung des Finanzministeriums keinesfalls verschritten werden. 
& 72. Steuerrückstände verjähren in drei Jahren, vom Ablaufe des Jahres an Verjährung der 
gerechnet, in welchem der Steuerbetrag zur Erhebung gestellt worden ist. Rückstände. 
73. Der Zeitpunkt, mit welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, wird 
durch das Finanzministerium, welches mit der Ausführung desselben betraut ist, be- 
sonders bekannt gemacht werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 22. December 1874. 
Albert. 
  
(#D8. Richard Freiherr von Friesen. 
—. 
  
& 181. Deeret 
wegen Bestätigung der Mäkler-Ordnung für Dresden; 
vom 22. December 1874. 
D. Ministerium des Innern hat die Mäkler-Ordnung für Dresden vom 5. December 
dieses Jahres im Einverständnisse mit dem Justizministerium mit der Wirkung bestätigt, — 
daß den Bestimmungen derselben allenthalben nachgegangen werden soll.
	        
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