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Dieselben sind jedoch nur innerhalb des durch ihre Bestallung begrenzten Geschäfts-
kreises in amtlicher Eigenschaft zu handeln befugt.
# 4. Für die Wahl zum Handelsmäkler sind Unbescholtenheit, Zuverlässigkeit und
genaue Kenntniß der Handelsgeschäfte, beziehentlich derjenigen Gattung derselben, für
welche der Handelsmäkler angestellt wird, nothwendige Erfordernisse. Dieselben dürfen
in keinem Dienst= oder dauernden Vertragsverhältnisse zu einem Kaufmann oder einer
Handelsgesellschaft stehen.
& 5. Die Mäklergebühr unterliegt der freien Vereinbarung; sie ist im Zweifel
vom effectiven Werthbetrage des abgeschlossenen Geschäfts zu berechnen.
Im Mangel einer Vereinbarung bestimmt sich die Höhe der Mäklergebühr nach
den für die einzelnen Geschäftszweige bestehenden Handelsgebräuchen resp. Börsen-
bestimmungen.
Bei Geschäften über Sorten, Lombarden und Discontowechsel darf die Mäkler=
gebühr den Satz von 1 0%0, bei Geschäften über andere Wechsel und über Effecten
aber den Satz von 1 % von jedem Theile keinesfalls übersteigen.
6. Die Handelsmäkler sind befugt, innerhalb des ihnen durch ihre Bestallung
zugewiesenen Geschäftskreises Zeugnisse über hiesige Course und Preise unter ihrem
Amtssiegel auszustellen. Diese Zeugnisse dürfen jedoch, insofern sie sich im Allgemeinen
auf den Tagescours oder den Tagespreis von Effecten oder Waaren beziehen, welche
an dem betreffenden Tage an der Dresdner Börse, beziehentlich der Productenbörse zu
Dresden gehandelt worden sind, nur auf Grund der officiellen Courszettel oder Preis-
listen der respectiven Börse ausgestellt werden.
87. Die Gebühren für Zeugnisse der vorstehend in § 6, sowie der in § 8 des
Einführungsgesetzes zum allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche gedachten Art betragen
je nach dem Umfange und Inhalte des Zeugnisses und der Schwierigkeit der ihm zu
Grunde liegenden Ermittelungen 1 Thaler bis 5 Thaler.
6 nDie schiedsrichterliche Entscheidung von Streitigkeiten mit Mäklern, insoweit
solche die Geschäftsführung der Mäkler oder deren Gebührenberechnung betreffen, steht
der Handelskammer zu, sofern die Parteien nach erfolglos versuchter Einigung vor dem
Vorstande der betreffenden Corporationen (Kaufmannschaft, Dresdner Börse, Producten-
börse) auf endgiltige Entscheidung durch die Handelskammer provociren.
Beschwerden über die Mäkler und deren amtliche Thätigkeit können jederzeit nicht
nur bei den betreffenden Corporationsvorständen, sondern auch bei der Handelskammer
eingebracht werden.
Die Erledigung der Beschwerden und eventuell die Disciplinarbestrafung oder Ent-
lassung des Mäklers erfolgt nach Maßgabe von § 10.