Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Dieselben sind jedoch nur innerhalb des durch ihre Bestallung begrenzten Geschäfts- 
kreises in amtlicher Eigenschaft zu handeln befugt. 
# 4. Für die Wahl zum Handelsmäkler sind Unbescholtenheit, Zuverlässigkeit und 
genaue Kenntniß der Handelsgeschäfte, beziehentlich derjenigen Gattung derselben, für 
welche der Handelsmäkler angestellt wird, nothwendige Erfordernisse. Dieselben dürfen 
in keinem Dienst= oder dauernden Vertragsverhältnisse zu einem Kaufmann oder einer 
Handelsgesellschaft stehen. 
& 5. Die Mäklergebühr unterliegt der freien Vereinbarung; sie ist im Zweifel 
vom effectiven Werthbetrage des abgeschlossenen Geschäfts zu berechnen. 
Im Mangel einer Vereinbarung bestimmt sich die Höhe der Mäklergebühr nach 
den für die einzelnen Geschäftszweige bestehenden Handelsgebräuchen resp. Börsen- 
bestimmungen. 
Bei Geschäften über Sorten, Lombarden und Discontowechsel darf die Mäkler= 
gebühr den Satz von 1 0%0, bei Geschäften über andere Wechsel und über Effecten 
aber den Satz von 1 % von jedem Theile keinesfalls übersteigen. 
6. Die Handelsmäkler sind befugt, innerhalb des ihnen durch ihre Bestallung 
zugewiesenen Geschäftskreises Zeugnisse über hiesige Course und Preise unter ihrem 
Amtssiegel auszustellen. Diese Zeugnisse dürfen jedoch, insofern sie sich im Allgemeinen 
auf den Tagescours oder den Tagespreis von Effecten oder Waaren beziehen, welche 
an dem betreffenden Tage an der Dresdner Börse, beziehentlich der Productenbörse zu 
Dresden gehandelt worden sind, nur auf Grund der officiellen Courszettel oder Preis- 
listen der respectiven Börse ausgestellt werden. 
87. Die Gebühren für Zeugnisse der vorstehend in § 6, sowie der in § 8 des 
Einführungsgesetzes zum allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche gedachten Art betragen 
je nach dem Umfange und Inhalte des Zeugnisses und der Schwierigkeit der ihm zu 
Grunde liegenden Ermittelungen 1 Thaler bis 5 Thaler. 
6 nDie schiedsrichterliche Entscheidung von Streitigkeiten mit Mäklern, insoweit 
solche die Geschäftsführung der Mäkler oder deren Gebührenberechnung betreffen, steht 
der Handelskammer zu, sofern die Parteien nach erfolglos versuchter Einigung vor dem 
Vorstande der betreffenden Corporationen (Kaufmannschaft, Dresdner Börse, Producten- 
börse) auf endgiltige Entscheidung durch die Handelskammer provociren. 
Beschwerden über die Mäkler und deren amtliche Thätigkeit können jederzeit nicht 
nur bei den betreffenden Corporationsvorständen, sondern auch bei der Handelskammer 
eingebracht werden. 
Die Erledigung der Beschwerden und eventuell die Disciplinarbestrafung oder Ent- 
lassung des Mäklers erfolgt nach Maßgabe von § 10.
	        
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