Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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811. Die Handelskammer ist befugt, einen Handelsmäkler wegen wiederholter 
Pflichtverletzungen zu suspendiren oder zu entlassen. Ebenso wird ein Handelsmäkler 
im Falle der Eröffnung des Concurses zu seinem Vermögen, so lange der Concurs- 
proceß dauert, suspendirt oder nach Ermessen der Handelskammer sofort gänzlich ent- 
lassen. Die strafrechtliche Untersuchung bezüglich eines Verbrechens oder Vergehens, 
wegen dessen möglicherweise auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden 
kann, hat, wenn nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen, die Suspension vom Amte 
während der Dauer der Untersuchung zur Folge. Rechtskräftige Aberkennung der 
bürgerlichen Ehrenrechte auf längere oder kürzere Zeit zieht den Verlust des Amtes un- 
bedingt nach sich. Die Amtsentsetzung kann auch dann ausgesprochen werden, wenn 
zwar nicht die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, jedoch die Verurtheilung wegen 
eines Verbrechens oder Vergehens erfolgt ist, wegen dessen nach dem Strafgesetzbuche 
eine Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte im Allgemeinen zulässig ist. 
12. In den Disciplinarstraffällen, in welchen die Entscheidung der Handels- 
kammer einzuholen ist, ist der Vorstand der betreffenden Corporationen berechtigt und 
beziehentlich verpflichtet, bis zum Eingange dieser Entscheidung die Suspension des 
Mällers zu verfügen. 
Der Vorstand hat jedoch hiervon unverweilt der Handelskammer Anzeige zu er- 
statten. 
13. Die gegenwärtige Handelsmäkler-Ordnung tritt mit dem 2. Jannar 1875 in 
Kraft. Mit demselben Zeitpunkte verliert die unter dem 14. April 1834 bestätigte 
Dresdner Mäkler-Ordnung ihre Geltung. 
Die zu dem angegebenen Zeitpunkte im Amte befindlichen Handelsmäkler sind auf 
die gegenwärtige Handelsmäkler-Ordnung nochmals zu vereiden. 
Dresden, den 5. December 1874. 
Die Handelskammer. 
-rnst Rülke. 
Edm. Steglich, SeOcr. 
1874. 79
	        
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