— 495 —
811. Die Handelskammer ist befugt, einen Handelsmäkler wegen wiederholter
Pflichtverletzungen zu suspendiren oder zu entlassen. Ebenso wird ein Handelsmäkler
im Falle der Eröffnung des Concurses zu seinem Vermögen, so lange der Concurs-
proceß dauert, suspendirt oder nach Ermessen der Handelskammer sofort gänzlich ent-
lassen. Die strafrechtliche Untersuchung bezüglich eines Verbrechens oder Vergehens,
wegen dessen möglicherweise auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden
kann, hat, wenn nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen, die Suspension vom Amte
während der Dauer der Untersuchung zur Folge. Rechtskräftige Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte auf längere oder kürzere Zeit zieht den Verlust des Amtes un-
bedingt nach sich. Die Amtsentsetzung kann auch dann ausgesprochen werden, wenn
zwar nicht die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, jedoch die Verurtheilung wegen
eines Verbrechens oder Vergehens erfolgt ist, wegen dessen nach dem Strafgesetzbuche
eine Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte im Allgemeinen zulässig ist.
12. In den Disciplinarstraffällen, in welchen die Entscheidung der Handels-
kammer einzuholen ist, ist der Vorstand der betreffenden Corporationen berechtigt und
beziehentlich verpflichtet, bis zum Eingange dieser Entscheidung die Suspension des
Mällers zu verfügen.
Der Vorstand hat jedoch hiervon unverweilt der Handelskammer Anzeige zu er-
statten.
13. Die gegenwärtige Handelsmäkler-Ordnung tritt mit dem 2. Jannar 1875 in
Kraft. Mit demselben Zeitpunkte verliert die unter dem 14. April 1834 bestätigte
Dresdner Mäkler-Ordnung ihre Geltung.
Die zu dem angegebenen Zeitpunkte im Amte befindlichen Handelsmäkler sind auf
die gegenwärtige Handelsmäkler-Ordnung nochmals zu vereiden.
Dresden, den 5. December 1874.
Die Handelskammer.
-rnst Rülke.
Edm. Steglich, SeOcr.
1874. 79