Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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85. 
I. Mehr als fünf Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. Auch ist Mehrere 
es nicht zulässig, Packete mit Werthangabe und solche ohne Werthangabe mittelst einer ezu ne 
Begleitadresse zu versenden. l · 
11.GehörenmehrerePacketemitWerthangabezueinerBegleitadresse,somuß 
auf derselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
86. 
I. Die Aufschrift eines Packets muß die wesentlichen Angaben der Begleitadresse Aufschrift der 
enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleitadresse bestellt wer-= Packtte. 
den kann. 
I. Die Aufschrift eines Packets muß in haltbarer Weise unmittelbar auf der Um- 
hüllung angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist die Aufschrift auf einem 
der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papier 2c. 
anzubringen, oder es sind haltbar befestigte Fahnen von Pappe, Pergamentpapier, Holz 
oder sonstigem festem Stoffe zu benutzen. 
87. 
1. Wenn der Werth einer Sendung angegeben werden soll, so muß derselbe bei Werthangabe. 
Briefen auf der Adresse, und bei anderen Sendungen sowohl auf der Begleitadresse, als 
auf dem zugehörigen Packete ersichtlich gemacht werden. 
#u. Die Angabe des Werths einer Sendung hat in der Reichsmarkwährung zu 
erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen. 
#. Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, welchen 
dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen 
Papieren, Wechseln und ähnlichen Documenten derjenige Betrag anzugeben, welcher 
voraussichtlich zu verwenden sein würde, um eine neue rechtsgiltige Ausfertigung des 
Documents zu erlangen, oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einzieh- 
ung der Forderung entgegenstellen würden, wenn das Document verloren ginge. Ist 
aus der Werthangabe zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, 
so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch 
nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irrthümlich zu hohen Werthangabe ein Anspruch 
auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungsgebühr nicht hergeleitet 
werden. 
IV. Entnahme von Postvorschuß gilt nicht als Werthangabe. Vorschußsendungen 
werden daher nur dann als Werthsendungen behandelt, wenn neben der Angabe des 
Vorschusses auf der Sendung ausdrücklich ein Werth angegeben ist.
	        
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