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mm. Zündhütchen oder Zündspiegel müssen in Kisten fest von außen und innen ver—
packt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse als auch auf der Sendung selbst,
bezeichnet sein. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat,
für den aus etwaiger Entzündung entstehenden Schaden haftbar.
I!V. Die im § 11 Absatz u ausgesprochene Befugniß der Postanstalten tritt auch
in solchen Fällen ein, in welchen Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen
Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, lebende
Thiere, Zündhütchen oder Zündspiegel enthalten.
13.
1. Die Vorderseite der Postkarte ist für die Adresse bestimmt. Die Rückseite
kann zu schriftlichen Mittheilungen benutzt werden. Die Adresse und die Mittheilungen
können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stifte geschrieben werden; nur muß die
Schrift haften und deutlich sein.
I. Die Postkarten können auch gegen ermäßigtes Porto (§ 14) als Formulare zu
Drucksachen benutzt werden; in diesem Falle müssen die Mittheilungen auf der Rückseite
der Postkarte durch Druck oder sonst auf mechanischem Wege hergestellt sein; sie dürfen
keine weitergehenden schriftlichen Einschaltungen oder Zusätze euthalten, als nach § 14
bei Drucksachen gestattet sind. Die Anfügung von Waarenproben zu Postkarten ist
unzulässig.
Iu. Zu den Postkarten mit Rückantwort werden besonders dazu eingerichtete
Formulare verwendet, von denen die zweite Hälfte zur Rückantwort dient.
IV. Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Rückantwort ist auch
für die Rückantwort das Porto vorauszubezahlen. Unfrankirte oder unzureichend
frankirte Postkarten werden nicht befördert.
V. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 5 Pf. für jede Postkarte.
Für Postkarten mit Rückantwort werden 10 Pf. erhoben. Bei der Verwendung von
Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt das Porto 3 Pf.
VI. Formulare zu Postkarten können bei allen Postanstalten bezogen werden.
VII. Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je
10 Stück, Postkarten mit Rückantwort zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück verabfolgt.
Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur der Betrag des Stempels erhoben.
VIII. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe und
Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen, auch auf der
Vorderseite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrift „Postkarte“ versehen sein,
dürfen aber nicht das Reichswappen tragen.
1874. 80
Postkarten.