Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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3. einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden soll, 
durch Striche kenntlich zu machen; 
4. Druckfehler zu berichtigen; 
5. bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelscircularen die Preise, sowie den Namen 
des Reisenden handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder ab- 
zuändern; 
6. bei Büchern, Musikalien, Zeitschriften und Bildern eine Widmung handschriftlich 
einzutragen und eine Rechnung beizufügen; 
7. den Correcturbogen das Manuseript beizufügen und in denselben Aenderungen 
und Zusätze zu machen, welche die Correctur, die Ausstattung und den Druck 
betreffen, solche Zusätze auch in Ermangelung des Raumes auf besonderen 
Zetteln anzubringen; 
8. bei Bücherzetteln (offenen gedruckten Bestellungen auf Bücher, Zeitschriften, 
Bilder und Musikalien) die Werke, welche verlangt werden, auf der Rückseite 
handschriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder theilweise zu durch- 
streichen oder zu unterstreichen; 
9. Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen. 
VIII. Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen: 
bis 50 Gramm einschließlich . . 3 pf, 
über 50 - 20 -....... 10 
250 500 — -....... 20- 
-500GrammbtsIKtlogrammemfchlIeßlIch30 
IX.FürDruchachenbiszumGewtchtevon250Gramm1stwennfiedenvorstehen- 
den Bestimmungen nicht entsprechen oder wenn sie unfrankirt oder unzureichend frankirt 
sind, das Porto für unfrankirte Briefe, eintretendenfalls unter Anrechnung der verwen— 
deten Postwerthzeichen, zu entrichten. Dergleichen Drucksachen zum Gewichte über 250 
Gramm gelangen nicht zur Absendung. 
X. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Abs. J entsprechende 
Drucksachen anzusehen: 
1. welche nicht nach Format, Papier, Druck oder sonst Bestandtheile derjenigen Zeit- 
ung oder Zeitschrift bilden, mit der die Versendung erfolgen soll; 
2. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, die aber, da 
sie auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können, 
von der Versendung als ordentliche Zeitungsbeilagen ausgeschlossen sind. 
V 
XI. Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger 
eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des 
Portos für so viele Exemplare, als der betreffenden Zeitung 2c. beigelegt werden sollen, 
80 
b) Bei der 
Einlieferung 
als außer- 
gewöhnliche 
Zeitungs- 
beilagen.
	        
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