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Im Fall eine Werthangabe oder Einschreibung stattgefunden hat, tritt dem
Porto die Versicherungsgebühr bz. Einschreibgebühr hinzu.
2. Die Postvorschußgebühr beträgt für jede Mark oder jeden Theil einer Mark 2 Pf.,
mindestens aber 10 Pf. Ein bei Berechnung der Postvorschußgebühr sich er-
gebender Bruchtheil einer Mark ist nöthigenfalls auf eine durch 5 theilbare
Pfennigsumme aufwärts abzurunden.
x. Die Postvorschußgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die Vor-
schußsendung nicht einlösen sollte. Die Zahlung der Vorschußgebühr hat stets zugleich
mit dem Porto zu erfolgen.
8 20.
I. Im Wege des Postauftrages können Gelder bis zum Betrage von sechshundert
Mark einschließlich eingezogen werden.
u. Dem Postauftrage ist das einzulösende Papier (die quittirte Rechnung, der
quittirte Wechsel, der Zinsschein 2c.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung
leisten soll, beizufügen.
III. Das Formular zum Auftrag ist vom Auftraggeber durch Angabe seines Namens
und Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Zahlungspflichtigen, sowie des einzu-
ziehenden Betrages auszufüllen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben
ausgedrückt sein.
IV. Zu schriftlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen ist der Postauftrag,
welcher im Falle der Einziehung des Betrages in den Händen der Post verbleibt, nicht
zu benutzen. Briefe dürfen dem Postauftrag als Anlagen nicht beigefügt werden.
V. Einem Postauftrage können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine 2c. zur
gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Ge-
sammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den Betrag von 600 Mark nicht
übersteigen.
VI. Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht statthaft.
VII. Der Auftraggeber hat den Postauftrag nebst dessen Anlage unter verschlossenem
Umschlage an die Adresse der Postanstalt, welche die Einziehung bewirken soll, unter
Einschreibung (§ 16) abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag“ zu
versehen.
VIII. Ueber den Postauftragsbrief wird ein Einlieferungsschein ertheilt.
IX. Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postauftragsbriefes wie
für einen eingeschriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Um-
fange wie für die auf Postanweisung eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr,
insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rücksendung oder Weiter-
1874. 81
Postauftrags-
briefe.