Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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sendung des Postauftrags nebst Anlage, wird nicht geleistet; auch übernehmen die 
Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des 
Wechselrechts. 
x. Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung des Postauftrags und 
Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten Wechsels 2c.). Die Zahlung ist 
entweder sofort an den Postboten oder, wenn der Auftraggeber nicht die sofortige Rück- 
sendung verlangt hat, binnen sieben Tagen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei 
der einziehenden Postanstalt zu leisten. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist 
nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung dem Adressaten nochmals zur 
Zahlung vorgezeigt, sofern derselbe nicht bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung 
endgültig verweigert hat. Verlangt der Auftraggeber die sofortige Rücksendung nach 
einmaliger vergeblicher Vorzeigung, so ist solches durch den Vermerk „Sofort zurück“" 
auf der Rückseite zu bezeichnen. Theilzahlungen werden nicht angenommen. 
TI. Postauftragsbriefe müssen frankirt werden. Die Gebühr für einen Postauftrags- 
brief beträgt 30 Pf. Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungs- 
gebühr, wird dem Auftraggeber von der einziehenden Postanstalt mittelst Postanweisung 
übermittelt. Wird der Betrag nicht eingezogen, so kommt, außer der bei der Aufgabe 
entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht in Anwendung. 
XII. Dem Belieben des Auftraggebers bleibt es überlassen, dem Postauftrage gleich 
das ausgefüllte Postanweisungs-Formular — bei Beträgen über 300 Mark zwei 
Formulare — behufs Uebermittelung des eingezogenen Betrages an seine Adresse bei- 
zufügen. Dabei darf in den beizufügenden Postanweisungs-Formularen nur derjenige 
Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der Postanweisungs- 
gebühr übrig bleibt. 
XII. Wird der Adressat nicht ermittelt, oder leistet er, auch bei der zweiten Vor- 
zeigung des Postauftrags, nicht Zahlung, so wird der Postauftrag mit der Quittung 
(Wechsel) dem Auftraggeber mittelst eingeschriebenen Briefes kostenfrei zurückgesandt. 
XIV. Es steht dem Auftraggeber frei, zu verlangen, daß der Postauftrag und dessen 
Anlage nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung nicht an ihn zurück-, sondern an eine 
andere Person weitergesandt werden soll. Dies Verlangen ist unter Angabe der voll- 
ständigen Adresse dieser Person durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rück- 
seite des Postauftrags auszudrücken. 
XV. Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des 
Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk: „Sofort zum Protest“, 
ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Mit der Weiter- 
gabe des Postauftrags und dessen Anlagen an den betreffenden Notar, Gerichtsvoll-
	        
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