Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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zieher 2c. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der 
Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten. 
XVI. Den Auftraggebern ist gestattet, auf der Adreßseite des Auftragsformulars das 
Datum desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrages erfolgen 
soll. Für die Bestimmungs-Postanstalt ist dann dieser Zeitpunkt bezüglich der Vor- 
zeigung des Postauftrags maßgebend. 
xVn. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen findet die Vorzeigung von Post- 
aufträgen nicht statt. 
XVIII. Formulare zu Postaufträgen können bei den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. 
für je 10 Stück bezogen werden. 
l21. 
I. Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders zugestellt 
werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig das 
Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Adressaten sogleich nach der Ankunft 
durch besonderen Boten erfolgen solle (Eilbestellung). Diesem Zwecke entsprechen folgende, 
vom Absender durch Unterstreichen besonders hervorzuhebende Vermerke: 
„durch Eilboten“, „durch besonderen Boten“, „besonders zu bestellen“, „sofort 
zu bestellen“. Bezeichnungen, wie cito, eitissime, dringend, eilig 2c. bleiben un- 
berücksichtigt. 
II. Eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben werden den 
Eilboten stets mitgegeben. 
III. Packete ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 5 Kilogramm, sowie Sendungen 
mit Werthangabe bis zum Betrage von 300 Mark und bis zum Gewichte von 5 Kilo- 
gramm werden den Adressaten durch die besonderen Boten in die Wohnung bestellt, 
soweit nicht etwa zollamtliche Vorschriften entgegenstehen. Bei Postanweisungen werden 
die Geldbeträge dem Eilboten stets mitgegeben. 
IVv. Bei Briefen mit Werthangabe von mehr als 300 Mark erstreckt sich die Ver- 
pflichtung der Postverwaltung zur besonderen Bestellung in die Wohnung des Adressaten 
nur auf den Ablieferungsschein, und bei Packetsendungen im Gewichte von mehr als 
5 Kilogramm nur auf die Begleitadresse bz. den etwaigen Ablieferungsschein. 
v. Mit der Annahme von Briefen und sonstigen Sendungen zur besonderen Be- 
stellung an Adressaten, die im Orts= oder im Landbestellbezirke der Aufgabe-Postanstalt 
wohnen, sowie von solchen Briefen und sonstigen Sendungen, die vom Aufgabeorte 
durch besondere Boten nach anderen Postorten gesandt werden sollen, haben die Post- 
anstalten sich nicht zu befassen. 
VI. Auf Verlangen der Absender kann die besondere Bestellung von Postsendungen, 
welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte 
81“ 
Durch Eilboten 
zu bestellende 
Sendungen.
	        
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