Briefe mit
Behändigungs-
schein.
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gerichtet sind, stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht
über fünfzehn Kilometer beträgt. Die Adressen derartiger Sendungen müssen, unter
Angabe des eigentlichen Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung
des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Eilbestellung erfolgen soll) durch
Eilboten“.
VII. Für die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten:
a) Bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Postkarten,
Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Vorschußbriefen:
1. wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede
Sendung 25 Pf.,
2. wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede
Sendung und für jedes Kilometer 10 Pf., im Ganzen jedoch nicht unter
50 Pfl. für jede Bestellung.
b) Bei Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei Postanweisungen:
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst, sowie die Geldbeträge der
Postanweisungen, durch Eilboten bestellt werden, der doppelte Betrag der unter
à. 1 bz. a. 2 bezeichneten Sätze. Wenn nur die Scheine bz. die Begleitadressen
zur besonderen Bestellung gelangen, so kommt der einfache Betrag des unter
a. 1 bz. a. 2 bezeichneten Eilbestellgeldes zur Anwendung.
VIII. Die Gebühr für die Eilbestellung kann vorausbezahlt oder deren Zahlung dem
Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Absender für die Be-
richtigung der Bestellgebühr haften.
IX. Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Briefe an denselben Adressaten durch
Eilboten ist, wenn das Bestellgeld nicht vorausbezahlt ist, dasselbe nur für einen Brief
zu entrichten; bei anderen Sendungen wird das Bestellgeld für jeden Gegenstand be-
sonders erhoben. Ist das Bestellgeld vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein.
8 22.
I. Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über
die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe
ein gehörig ausgefüllter Behändigungsschein äußerlich beigefügt und auf der Adresse
vermerkt werden: „Mit Behändigungsschein“. Auf die Außenseite des zusammengefal-
teten Behändigungsscheins ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung
erforderliche Adresse zu setzen. In Betreff der Bestellung 2c. der Briefe mit Behän-
digungsschein siehe § 35.
II. Für Schreiben mit Behändigungsschein werden erhoben:
1. das gewöhnliche Briefporto,