Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Briefe mit 
Behändigungs- 
schein. 
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gerichtet sind, stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht 
über fünfzehn Kilometer beträgt. Die Adressen derartiger Sendungen müssen, unter 
Angabe des eigentlichen Bestimmungsorts, den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung 
des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Eilbestellung erfolgen soll) durch 
Eilboten“. 
VII. Für die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten: 
a) Bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Postkarten, 
Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Vorschußbriefen: 
1. wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede 
Sendung 25 Pf., 
2. wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für jede 
Sendung und für jedes Kilometer 10 Pf., im Ganzen jedoch nicht unter 
50 Pfl. für jede Bestellung. 
b) Bei Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei Postanweisungen: 
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst, sowie die Geldbeträge der 
Postanweisungen, durch Eilboten bestellt werden, der doppelte Betrag der unter 
à. 1 bz. a. 2 bezeichneten Sätze. Wenn nur die Scheine bz. die Begleitadressen 
zur besonderen Bestellung gelangen, so kommt der einfache Betrag des unter 
a. 1 bz. a. 2 bezeichneten Eilbestellgeldes zur Anwendung. 
VIII. Die Gebühr für die Eilbestellung kann vorausbezahlt oder deren Zahlung dem 
Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Absender für die Be- 
richtigung der Bestellgebühr haften. 
IX. Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Briefe an denselben Adressaten durch 
Eilboten ist, wenn das Bestellgeld nicht vorausbezahlt ist, dasselbe nur für einen Brief 
zu entrichten; bei anderen Sendungen wird das Bestellgeld für jeden Gegenstand be- 
sonders erhoben. Ist das Bestellgeld vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein. 
8 22. 
I. Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über 
die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe 
ein gehörig ausgefüllter Behändigungsschein äußerlich beigefügt und auf der Adresse 
vermerkt werden: „Mit Behändigungsschein“. Auf die Außenseite des zusammengefal- 
teten Behändigungsscheins ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung 
erforderliche Adresse zu setzen. In Betreff der Bestellung 2c. der Briefe mit Behän- 
digungsschein siehe § 35. 
II. Für Schreiben mit Behändigungsschein werden erhoben: 
1. das gewöhnliche Briefporto,
	        
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