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2. eine Behändigungsgebühr
a) von 10 Pf., wenn die Absendung von einer Staats= oder Gemeindebehörde,
oder von einem Notar erfolgt,
b) von 20 Pf., wenn die Absendung von Privatpersonen erfolgt,
3. das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung des Behändigungsscheins.
Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreibgebühr
von 20 Pf. hinzu.
III. Formulare zu Behändigungsscheinen können bei den Postanstalten zum Preise
von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden.
8 23.
I. Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt, ver-
packt und verschlossen sind, können dem Einlieferer zur vorschriftsmäßigen Adressirung,
Verpackung und Verschließung zurückgegeben werden.
. Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedentung ungeachtet, die
Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung
insoweit geschehen, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter
oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer
auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung auf der Adresse
durch die Worte: „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die
Sendung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung
des Einlieferers auf dem Scheine einen Vermerk zu machen.
III. Ist aber die Annahme der Sendung auch nicht wegen mangelhafter Beschaffenheit
beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, welche
aus einer vorschriftswidrigen Adressirung, Verpackung und Verschließung hervorgegangen
sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung
von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Post-
beförderung nur bedingt zugelassen sind (§§ 11 u. 12).
8 24.
I. Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit
dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (Abs. U), bei den Postanstalten an der
Annahmestelle geschehen.
II. Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden Gegenstände
nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder un-
frankirt, ferner Postkarten, Drucksachen und Waarenproben vermittelst der Briefkasten
zur Einlieferung zu bringen. Es ist auch gestattet, dergleichen Gegenstände den Post-
Behandlung
ordnungs-
widrig
beschaffener
Sendungen.
Ort der
Einlieferung.