Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Frankirungs— 
vermerk. 
Einlieferungs- 
schein. 
— 518 — 
2. Für alle anderen Gegenstände: 
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post. 
VII. In denjenigen Fällen, wo die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen 
innerhalb der vorstehend bestimmten kurzen Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher Ver- 
hältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Ober-Postdirectionen eine angemessene 
Verlängerung der Schlußzeiten eintreten lassen. 
VIII. In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzeiten 
um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Gegenstände von der Postanstalt nach 
dem Bahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen. 
IX. Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der 
Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht, nach Maßgabe des Abgangs 
der Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt. 
X. Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei Eintritt der 
Schlußzeit jeder Post, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden 
Posten auch noch vor deren Abgang, geleert werden. Bei Sendungen, welche in Brief- 
kasten fern vom Posthause gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst ab- 
gehenden Post nur insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit 
der Leerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum Posthause gelangen. 
8 26. 
I. Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungsvermerk durchstrichen, weg- 
geschabt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig 
beschaffene Briefe, oder Briefe mit dem Frankirungsvermerke, für welche das Porto 
durch Postwerthzeichen nicht entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, 
so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, und die Briefe 
werden als unfrankirt behandelt. 
I. Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern 
unfrankirt oder ungenügend frankirt in die Briefkasten gelegt worden sind, so werden 
diese Briefe am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender behufs 
der Frankirung zurückgegeben. 
827. 
I. Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen Ein— 
lieferungsschein auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen, und hat 
sich daher der Einlieferer nicht zu entfernen, ohne diesen Schein in Empfang genommen 
zu haben. Vermag — gegebenen Falls — der Absender diesen Schein nicht vorzulegen, 
so wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet, wenn dieselbe nicht aus den Büchern
	        
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