Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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oder Karten ersichtlich ist, oder wenn nicht in anderer Weise überzeugend dargethan 
wird, daß die Sendung als eine solche eingeliefert worden ist, für welche die Postver— 
waltung Gewähr leistet. 
II. In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Landbriefträgern eingesammelten 
Sendungen gelten die Vorschriften im § 24 Abs. v. 
8 28. 
I. Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde Leitung der 
bestimmt. Postsendungen. 
829. 
I. Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor der Zu- Zurückforder— 
stellung an den Adressaten zurückgenommen werden. ung von Post- 
Z , Z% sendungen durch 
II. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungs= den Absender. 
orte, ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine Störung des 
Dienstes herbeigeführt wird. 
III. Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher den Einlieferungsschein, wenn 
aber ein solcher nicht ertheilt ist, eine von derselben Hand, von welcher die Original- 
Adresse der Sendung geschrieben ist, gefertigte Abschrift der Adresse abgiebt. 
IV. Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe zurück- 
fordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsorts schriftlich so genau zu 
bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der verlangte zu erkennen ist. Die gedachte 
Postanstalt fertigt das Verlangschreiben aus. 
V. Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf ein des- 
fallsiges Telegramm nicht abgesandt, oder demselben Folge gegeben werden, wenn nicht 
die Postanstalt des Aufgabeorts amtlich bescheinigt hat, daß der Absender sich als zur 
Zurückforderung berechtigt bei derselben ausgewiesen habe; daß dies geschehen, muß in 
dem Telegramm bemerkt sein. 
VI. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das Franco 
bei Rückgabe des Briefumschlags bz. der Begleitadresse erstattet. 
VII. Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto u. s. w. wie 
bei einer gewöhnlichen Rücksendung nach Maßgabe der wirklich zurückgelegten Beför- 
derungsstrecke zu entrichten. 
8 30. 
I. Auf Verlangen eines sich gehörig ausweisenden Adressaten kann, sofern im ein= Aushändigung 
zelnen Falle keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen, die Aushändigung ta 
einer Sendung an den Ersteren auch an einem Unterwegsorte stattfinden, wenn dadurch #oressaten an 
keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. Unterwegs- 
1874. 82 orten.
	        
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