Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Herstellung des 
Berschlussesund 
Eröffnung der 
Sendungen 
durch die Post- 
beamten. 
Bestellung. 
— 520 
II. Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. 
Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 
31. 
I. Hat das Siegel oder der anderweite Verschluß einer Sendung sich gelöst, so 
wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung 
der Namensunterschrift des betreffenden Postbeamten wieder hergestellt. 
. Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Verschlusses einer 
Sendung mit baarem Gelde oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des In- 
halts der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst fest- 
gestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung noch vorhanden ist. 
III. Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienste 
anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und bz. zur Feststellung des Inhalts 
sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter nicht im 
Dienste, jedoch ein Postunterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzugezogen. 
IV. Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der Send- 
ung stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um Packete 
mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsorte 
der Adressat davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung 
in Gegenwart eines Postbeamten im Postzimmer innerhalb der zu bestimmenden Frist 
sich einzufinden. Leistet der Adressat diesem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet derselbe 
ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushändigung 
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren. Etwaige Erinnerungen, welche 
der erschienene Adressat bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in 
die Verhandlung aufzunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. 
v. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung hinausgehenden 
Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene Eröffnung eine Ver- 
handlung ausgenommen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Hergang 
bei derselben und der Erfolg anzugeben sind. 
VI. Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben (8§ 14 und 15) zum 
Zwecke der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzu- 
sehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren befugt. 
32. 
1. Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände den 
Adressaten ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: 
1. auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten,
	        
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