Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

— 521 — 
auf gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und Waarenproben, 
auf Postanweisungen, 
auf die Anlagen zu den Postaufträgen, 
auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten, 
auf Ablieferungsscheine (Post-Packetadressen) über Sendungen mit Werthangabe 
und über Einschreib-Packete. 
I. Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit 
Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie Einschreib-Packete und ferner die Geld- 
beträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Post-Packetadresse, der Postanweisung), 
gewöhnliche Packete dagegen auf Grund der behändigten Begleitadresse, von der Post 
abgeholt werden. 
III. Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortsbestellbezirke wird erhoben: 
1. bei den Postämtern: 
# 
a) für Packete bis 5 Kilogr. einschließliggggn 10 Pf., 
b) für schwerere Paclteeeeee . ... 15 
2. bei den übrigen Postanstalten: 
a) für Packete bis 5 Kilogr. einschließlich 5 
b) für schwerere Packkee:e:e:e:e: . .. 10 
Gehören zwei oder mehr Sendungen zu einer Begleitadresse, so ist für jedes Packet 
der Satz von 5 Pf., jedoch im Ganzen mindestens so viel, wie für eine einzelne Sendung 
im Gewichte über 5 Kilogramm zu erheben. 
I!V. Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe bis zum Betrage von 1500 
Mark im Ortsbestellbezirke werden allgemein 5 Pf. erhoben. 
v. An Orten, wo Briefe mit höherer Werthangabe und Packete mit Werthangabe 
durch die bestellenden Boten ausgetragen werden, sind zu erheben: 
a) für Briefe mit Werthangabe über 1500 bis 3000 Mark: 10 Pf., über 3000 Mark: 
20 PfR 
b) für Packete mit Werthangabe: die Sätze für Briefe mit Werthangabe; wenn 
aber der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete höhere Sätze ergiebt, 
diese letzteren. 
VI. Für die Ueberbringung von Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geld- 
seirchen im Ortsbestellbezirke wird für jede Postanweisung eine Gebühr von 5 Pf. 
erhoben. 
Vl. Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, Packete mit oder ohne Werth- 
angabe, Einschreib-Packete und Postanweisungen nebst den zugehörigen Geldbeträgen 
nach dem Landbestellbezirke wird ohne Rücksicht auf das Gewicht oder den Werth der 
bestellten Gegenstände ein Bestellgeld von 10 Pf. erhoben. 
827
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.