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auf gewöhnliche und eingeschriebene Drucksachen und Waarenproben,
auf Postanweisungen,
auf die Anlagen zu den Postaufträgen,
auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten,
auf Ablieferungsscheine (Post-Packetadressen) über Sendungen mit Werthangabe
und über Einschreib-Packete.
I. Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit
Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie Einschreib-Packete und ferner die Geld-
beträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Post-Packetadresse, der Postanweisung),
gewöhnliche Packete dagegen auf Grund der behändigten Begleitadresse, von der Post
abgeholt werden.
III. Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete im Ortsbestellbezirke wird erhoben:
1. bei den Postämtern:
#
a) für Packete bis 5 Kilogr. einschließliggggn 10 Pf.,
b) für schwerere Paclteeeeee . ... 15
2. bei den übrigen Postanstalten:
a) für Packete bis 5 Kilogr. einschließlich 5
b) für schwerere Packkee:e:e:e:e: . .. 10
Gehören zwei oder mehr Sendungen zu einer Begleitadresse, so ist für jedes Packet
der Satz von 5 Pf., jedoch im Ganzen mindestens so viel, wie für eine einzelne Sendung
im Gewichte über 5 Kilogramm zu erheben.
I!V. Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe bis zum Betrage von 1500
Mark im Ortsbestellbezirke werden allgemein 5 Pf. erhoben.
v. An Orten, wo Briefe mit höherer Werthangabe und Packete mit Werthangabe
durch die bestellenden Boten ausgetragen werden, sind zu erheben:
a) für Briefe mit Werthangabe über 1500 bis 3000 Mark: 10 Pf., über 3000 Mark:
20 PfR
b) für Packete mit Werthangabe: die Sätze für Briefe mit Werthangabe; wenn
aber der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete höhere Sätze ergiebt,
diese letzteren.
VI. Für die Ueberbringung von Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geld-
seirchen im Ortsbestellbezirke wird für jede Postanweisung eine Gebühr von 5 Pf.
erhoben.
Vl. Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, Packete mit oder ohne Werth-
angabe, Einschreib-Packete und Postanweisungen nebst den zugehörigen Geldbeträgen
nach dem Landbestellbezirke wird ohne Rücksicht auf das Gewicht oder den Werth der
bestellten Gegenstände ein Bestellgeld von 10 Pf. erhoben.
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