Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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briefträger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und wie oft die Landbrief- 
träger Bestellungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten nicht befinden, zu bewirken 
aben. 
m. Die nach dem Verlangen der Absender „durch Eilboten“ zu bestellenden Gegen- 
stände (§ 21) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Ver- 
zug bestellt werden, sofern nicht vom Absender oder Adressaten ein Anderes ausdrücklich 
bestimmt ist. 
in. Sendungen mit dem Vermerk auf der Adresse: „postlagernd“ werden bei der 
Postanstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt (§ 39 Abs. 1 Punkt 3 und 4) 
und dem Adressaten behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und auf 
Erfordern ausweist. 
8 34. 
I. Die Bestellung durch die Postanstalten erfolgt an den Adressaten selbst oder an An wen die Be— 
dessen Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der stälung gesche- 
an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich r muß. 
ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der 
Bevollmächtigte befugt sein soll. Insofern die Landesgesetze nicht eine besondere Form 
der Vollmachten vorschreiben, muß die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht, 
wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, welcher zur 
Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt 
sein. Die Vollmacht muß bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, 
niedergelegt werden. 
II. Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Be- 
zeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adresse genannt, z. B. an A. bei B., 
so ist dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter 
des Adressaten zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen 
und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Adressaten auf der 
Adresse angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth auch 
in dem Falle erfolgen, daß der Adressat noch nicht eingetroffen ist. 
III. Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter 
Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder 
Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung 
der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der 
Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (§ 32 Abs. 1) bz. der Packete selbst 
an einen Haus= oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen 
Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Adressaten bz. des Bevollmächtigten desselben. 
Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung geschehen kann, so erfolgt
	        
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