Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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dieselbe an den Hauswirth oder an den Wohnungsgeber oder an den Thürhüter des 
Hauses. 
1v. Hat der Adressat oder dessen Bevollmächtigter (Abs. ) an seiner Wohnung einen 
Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefe, Postkarten, Druck- 
sachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit in den Briefkasten ge- 
legt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet. 
v. Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die Bestell- 
ung von 
1. Einschreibsendungen (§ 16), 
2. Postanweisungen (§ 17), 
3. Telegraphischen Postanweisungen (8 18), 
4. Postaufträgen (8 20), 
5. Ablieferungsscheinen (§ 32 Abs. D, 
6. Post-Packetadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit Werth- 
angabe (§ 32 Abs. ) 
handelt, vielmehr müssen diese Gegenstände stets an den Adressaten oder dessen Bevoll- 
mächtigten selbst bestellt werden. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, 
so erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst genannten Adressaten oder dessen Bevoll- 
mächtigten. 
Lautet die Adresse: 
„An A. zu erfragen bei B.“ 
A. bei B.“ . . 
»J: A ’ deéR B.“so muß die Bestellung jedesmal an den zuerst 
„An A. wohnhaft bei B.“ genannten Adressaten (A.) erfolgen. 
„An A. logirt bei B." 
Lautet die Adresse: 
„An A. zu Händen des B.“ 
„An A. abzugeben an B.“ so muß die Bestellung jedesmal an den zuletzt 
„An A. aux soins de B.“" genannten Adressaten (B.) erfolgen. 
„An A. care of B.“ 
Wenn die Adresse lautet: „An A. per adresse des B.“, so darf die Bestellung an den 
zuerst genannten Adressaten (A.), als auch an den zuletzt genannten Adressaten (B.) statt- 
finden. 
VI. Die Bestellung von Einschreibsendungen darf nur gegen Empfangsbekenntniß ge- 
schehen, und hat der Adressat bz. dessen Bevollmächtigter zu diesem Behufe den Abliefer- 
ungsschein bz. die auf der Rückseite der Post-Packetadresse vorgedruckte Quittung zu 
unterschreiben. 
  
  
 
	        
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