Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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VII. Die Bestellung der Postsendungen an Militairpersonen sowie an Zöglinge von 
Erziehungsanstalten, Pensionaten 2c. erfolgt auf Grund der mit den Militairbehörden 
bz. den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen Abkommen an die 
von den Militairbehörden bz. den Anstaltsvorstehern beauftragten Personen. 
VI. Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen dürfen 
an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger oder 
Boten der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird. 
IX. In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten dieselben 
Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden 
Sendungen maßgebend sind. 
835. 
I. Auf die Bestellung von außergerichtlichen Schreiben mit Behändigungsschein Bestellung der 
finden folgende Bestimmungen Anwendung: Schreiben mit 
Z Behändigungs- 
1. Die Behändigungen sollen in der Behausung derjenigen, an welche sie zu bewirken schein. 
sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben geschehen. 
2. Die Behändigung muß an den, auf dem Schreiben benannten Adressaten erfolgen. 
Wird der bezeichnete Adressat nicht persönlich angetroffen, so sind gewöhnliche 
Schreiben mit Behändigungsschein 
a) einem seiner erwachsenen Angehörigen, 
b5) in deren Ermangelung einem seiner Dienstboten, 
C) wenn es an dergleichen Personen fehlt, und das Schreiben an einen Haus- 
oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder dem Pächter 
des Landgutes des Adressaten, endlich 
0 in Ermangelung aller dieser Personen 
dem Hauswirth 
zu behändigen. Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether 
oder an Fremde geschehen. Bei eingeschriebenen Briefen mit Behändigungsschein 
darf die Behändigung nur an den Adressaten selbst oder dessen Bevollmächtigten 
erfolgen. Den Personen, an welche statt des Adressaten behändigt wird, ist zu 
empfehlen, das Schreiben dem Adressaten ungesäumt zuzustellen. 
3. Der bestellende Bote muß den Behändigungsschein dem Adressaten oder in dessen 
Abwesenheit derjenigen Person, an welche nach den Bestimmungen unter 2 die 
Behändigung auszuführen ist, vorlegen und durch Namensunterschrift den Em- 
pfang des Schreibens anerkennen lassen. 
4. Verweigert der Adressat, oder in dessen Abwesenheit eine der unter Nr. 2 zu a 
bis d bezeichneten Personen die Bescheinigung des Empfanges, so ist dies von
	        
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