Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Berechtigung 
des Adressaten 
zur Abholung 
der Briefe 
u. s. w. 
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dem bestellenden Boten auf dem Behändigungsscheine unter näherer Angabe des 
Grundes zu vermerken. 
5. Wird die Annahme des Schreibens aus dem Grunde verweigert, weil der Adressat 
die etwa zum Ansatz gekommenen Beträge an Porto, Behändigungsgebühr rc. 
nicht zahlen will, so hindert dieser Umstand allein die Aushändigung an den 
Adressaten nicht, und werden die Beträge in solchem Falle vom Absender ein— 
gezogen. Wird die Annahme dagegen aus einem anderen Grunde verweigert, 
oder tritt der Fall ein, daß Niemand von den unter Nr. 2 zu a bis d bezeich— 
neten Personen angetroffen wird: so sind die von Behörden oder Notaren aus— 
gehenden Schreiben an die Stuben- oder Hausthür des Adressaten zu befestigen, 
die von Privatpersonen ausgehenden Schreiben aber als unbestellbar zu erachten 
und zurückzusenden. Bevor der bestellende Bote die Befestigung an die Thür 
bewirkt, muß er sich davon überzeugen, daß die Wohnung, an deren Thür die 
Befestigung erfolgen soll, dem Adressaten wirklich (als Miether, Nutznießer oder 
Eigenthümer 2c.) gehört. 
I1. In Betreff der Bestellung von gerichtlichen Schreiben mit Behändigungeschein 
bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen. 
III. Die Porto= bz. sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Behändigungsschein 
müssen sämmtlich entweder von dem Absender oder von dem Adressaten entrichtet werden. 
Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens 
zunächst nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte, 
die anderen Beträge werden erst auf Grund des vollzogen zurückkommenden Behändig- 
ungsscheins von dem Absender eingezogen. Falls die Behändigung nicht ausgeführt 
werden kann, kommt nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem 
Bestimmungsorte und bz. die Einschreibgebühr zum Ansatz. 
g 36. 
I. Der Adressat, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder 
abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung 
aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände genau be- 
zeichnet sein müssen, bei der Postanstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß 
auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Fall des § 34 Abs. 1. Die 
Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem 
Publicum festgesetzten Dienststunden (§ 25). 
. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe, 
oder von eingeschriebenen Packeten, oder von Sendungen mit Werthangabe, oder von 
baaren Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung:
	        
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