Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete mit Werthangabe 
und die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie etwaige Ablieferungsscheine, 
b) die Briefe mit Werthangabe nebst den dazu gehörigen Ablieferungsscheinen, 
c) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
im. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen 
und Waarenproben müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach der Ankunft zur 
Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur mit Genehmigung der 
obersten Postbehörde zulässig. 
IV. Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur 
der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten, sowie bei Packeten 
mit Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse bz. der etwaige Ablieferungsschein an 
den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung 
ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt. 
V. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten un- 
geachtet, durch Boten der Postanstalt: 
1. wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse, z. B. durch 
den Vermerk „durch Eilboten“ 2c. ausdrücklich ausgesprochen hat (8 21); 
2. wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungsschein ankommt (§ 35); 
3. wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er außerhalb des 
Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei Tage 
den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt. 
837. 
I. Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Adressaten Aushändigung 
nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Post— — 
anstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und die zu dem Packete gehörige Behändinng 
Begleitadresse zurückgiebt. der Begleit- 
II. Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Post- ellenunner 
anweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, insofern die Abholung von der scheine, sowie 
Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den mit dem Namen b Auszahlung 
des Empfangsberechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein, die quittirte Post-Packet- ¾*tr- 
adresse oder bz. die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt. 
II. Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefüg- 
ten Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere Prüfung der 
Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein oder die Begleitadresse überbringt, liegt 
der Postanstalt nach § 49 des Gesetzes über das Postwesen nicht ob. 
1874. 83
	        
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