— 527 —
a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete mit Werthangabe
und die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie etwaige Ablieferungsscheine,
b) die Briefe mit Werthangabe nebst den dazu gehörigen Ablieferungsscheinen,
c) die Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen.
im. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen
und Waarenproben müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach der Ankunft zur
Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur mit Genehmigung der
obersten Postbehörde zulässig.
IV. Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur
der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten, sowie bei Packeten
mit Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse bz. der etwaige Ablieferungsschein an
den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweisung
ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt.
V. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten un-
geachtet, durch Boten der Postanstalt:
1. wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse, z. B. durch
den Vermerk „durch Eilboten“ 2c. ausdrücklich ausgesprochen hat (8 21);
2. wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Behändigungsschein ankommt (§ 35);
3. wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er außerhalb des
Ortsbestellbezirks der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei Tage
den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt.
837.
I. Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Adressaten Aushändigung
nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Post— —
anstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und die zu dem Packete gehörige Behändinng
Begleitadresse zurückgiebt. der Begleit-
II. Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Post- ellenunner
anweisungen die auszuzahlenden Geldbeträge werden, insofern die Abholung von der scheine, sowie
Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den mit dem Namen b Auszahlung
des Empfangsberechtigten unterschriebenen Ablieferungsschein, die quittirte Post-Packet- ¾*tr-
adresse oder bz. die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt.
II. Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefüg-
ten Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine weitere Prüfung der
Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein oder die Begleitadresse überbringt, liegt
der Postanstalt nach § 49 des Gesetzes über das Postwesen nicht ob.
1874. 83