Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

2. wenn die Annahme verweigert wird; 
3. wenn die Sendung mit dem Vermerke „postlagernd“ versehen ist und nicht binnen 
3 Monate, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post abgeholt wird; 
4. wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn sie mit 
„postlagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach ihrer 
Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird; 
5. wenn bei Postanweisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Bestellung oder Abhol- 
ung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird; 
6. wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele enthält, an 
welchem der Adressat nach den für ihn geltenden Landesgesetzen sich nicht be- 
theiligen darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung 
an die Post zurückgegeben wird; 
7. wenn es sich um einen Postauftrag an einen Adressaten handelt, über dessen 
Vermögen das Gemeinschuldverfahren eröffnet ist, und der Absender weder die 
Weitergabe zur Protesterhebung, noch die Absendung an eine andere, nament- 
lich bezeichnete Person verlangt hat. 
-u. Bevor in dem Falle zu Abs. 1 Punkt 1 eine mit einer Begleitadresse versehene 
Sendung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleich- 
benannte Personen im Orte sich befinden, und der wirkliche Adressat nicht sicher zu 
unterscheiden ist, muß die Begleitadresse nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, 
um den Absender, wenn derselbe auf Grund der Begleitadresse ermittelt werden kann, 
zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. 
Im. Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, 
ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem 
schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstalt des 
Bestimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem 
Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung 
des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen. 
IV. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder eintreten- 
denfalls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe bz. auf der 
Begleitadresse zu vermerken. 
V. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme 
hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer mit dem Adressaten gleich- 
namigen Person irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der im Abs. x unter 6 
bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch gleichnamige 
Personen ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine von diesen Personen selbst unter 
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